Rechtsprechung
AG Hainichen, 06.02.2006 - 2 M 55/06 |
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
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Wird zitiert von ... (4)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2011 - 2 M 155/11
Fachaufsichtliche Weisung in der Schulverwaltung
Auch der Ansatz der Antragstellerin, die Genehmigung des Schulentwicklungsplanes bzw. die Versagung einer Genehmigung stellten unzweifelhaft einen Verwaltungsakt dar (vgl. Beschl. des Senats vom 12. Juli 2006 - 2 M 55/06 -, S. 4), so dass auch gegen fachaufsichtsrechtliche Maßnahmen, die faktisch einer entsprechenden Versagung der Genehmigung gleichkommen, entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sein müssten, überzeugt nicht. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.2007 - 2 M 90/07
Schulrecht: Kommunalaufsichtliche Anordnung zur Aufhebung einer Schule
Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. Juli 2006 (Az.: 2 M 55/06, S. 5 des amtlichen Umdrucks) Folgendes ausgeführt: "... Ein entsprechender Zusammenhang zwischen einerseits dem Schulentwicklungsplanverfahren gemäß § 107 SchulG (M-V) und andererseits dem Verfahren gemäß §§ 45, 45 a SchulG (M-V) ist dem Gesetz ... nicht zu entnehmen. - VG Greifswald, 27.07.2006 - 4 B 1010/06 Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 12.07.2006 - 2 M 55/06 - an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Schulentwicklungsplan für die Schulträger nicht justiziabel sei, da diese nicht in eigenen Rechten verletzt seien, festgehalten.
- VG Greifswald, 27.07.2006 - 4 B 978/06 Das OVG M-V hat in seinem Beschluss vom 12.07.2006 - 2 M 55/06 - an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Schulentwicklungsplan für die Schulträger nicht justiziabel sei, da diese nicht in eigenen Rechten verletzt seien, festgehalten.