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AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- IWW
Unfallregulierung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattung der Kosten eines Sachverständigengutachtens als auszugleichende Vermögensnachteile
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer …
Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW-RR 1989, 953). - BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93
Begriff des herrschenden Unternehmens
Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH NJW 1994, 446). - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGHZ 61, 346). - BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74
Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des …
Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
Darüber hinaus verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (BGHZ 63, 295, 300), denn nach dem Grundgedanken des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen (BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3). - BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
Darüber hinaus verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (BGHZ 63, 295, 300), denn nach dem Grundgedanken des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen (BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3).