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   AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19   

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https://dejure.org/2019,20477
AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19 (https://dejure.org/2019,20477)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 12.06.2019 - 102 C 311/19 (https://dejure.org/2019,20477)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 102 C 311/19 (https://dejure.org/2019,20477)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    Unfallregulierung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattung der Kosten eines Sachverständigengutachtens als auszugleichende Vermögensnachteile

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW-RR 1989, 953).
  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
    Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH NJW 1994, 446).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGHZ 61, 346).
  • BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74

    Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
    Darüber hinaus verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (BGHZ 63, 295, 300), denn nach dem Grundgedanken des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen (BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Halle/Saale, 12.06.2019 - 102 C 311/19
    Darüber hinaus verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (BGHZ 63, 295, 300), denn nach dem Grundgedanken des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen (BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3).
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