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   AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15   

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https://dejure.org/2016,37039
AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15 (https://dejure.org/2016,37039)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 19.04.2016 - 95 C 210/15 (https://dejure.org/2016,37039)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 19. April 2016 - 95 C 210/15 (https://dejure.org/2016,37039)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung die Allianz Versicherungs AG nur teilweise zur Freistellung - statt Zahlung - restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.4.2016 - 95 C 210/15 -.

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die beglichene Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil v, 26.04,2016, Az. VI ZR 50/15; Urteil v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, 1948).

    Unter korrekter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vom AG zitiert; Urteil v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, a.a.O.) hat das Amtsgericht die von ihm für maßgeblich erachteten Schätzgrundlagen dargelegt und dabei ausdrücklich hervorgehoben, dass die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit bilde, "sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege," so dass "Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebliche Rolle" spielten.

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle (BGH vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 ff. m.w.N.).

    Allein der Umstand, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Beträge die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten noch nicht (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014, a.a.O.).

  • KG, 30.04.2015 - 22 U 31/14

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung ersatzfähiger

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Nach Ansicht der Kammer stellt - unter anderem - die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Honorars dar (vgl. auch KG, Urteil v. 30.04.2015, Az. 22 U 31/14, Schaden-Praxis 2015, 414 ff.; OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, Az. 10 U 579/15, Schaden-Praxis 2015, 200 ff.).
  • OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Nach Ansicht der Kammer stellt - unter anderem - die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Honorars dar (vgl. auch KG, Urteil v. 30.04.2015, Az. 22 U 31/14, Schaden-Praxis 2015, 414 ff.; OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, Az. 10 U 579/15, Schaden-Praxis 2015, 200 ff.).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die beglichene Rechnung und die vom Sachverständigen berechneten Preise, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil v, 26.04,2016, Az. VI ZR 50/15; Urteil v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, 1948).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O., m.w.N.; Urteil v. 15.11.1991, Az. VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; Urteil v. 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, Rdnr. 19 m.w.N.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Vielmehr ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016, a.a.O., m.w.N.; Urteil v. 15.11.1991, Az. VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; Urteil v. 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590, Rdnr. 19 m.w.N.).
  • LG Halle, 27.09.2016 - 1 S 125/16

    Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Landgericht Halle                                                                          Verkündet am: Geschäfts-Nr.:                                                                                   27.09.2016 1 S 125/16 95 C 210/15 Amtsgericht Halle (Saale).
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Keine Grundrechtsverletzung durch Abweisung eines Rückzahlungs- und

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Zur Überprüfung auf die Einhaltung dieser Grenzen hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil v. 19.02.1991, Az. VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, 2342 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 240/98

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

    Auszug aus AG Halle/Saale, 19.04.2016 - 95 C 210/15
    Lest dazu das hier bereits kommentierte Bundesverfassungsgerichts-Urteil - 1 BvR 240/98 -.
  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14
  • LG Halle, 27.09.2016 - 1 S 125/16
    Landgericht Halle                                                                          Verkündet am: Geschäfts-Nr.:                                                                                   27.09.2016 1 S 125/16 95 C 210/15 Amtsgericht Halle (Saale).

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19.04.2016 - Az. 95 C 210/15 - wie folgt teilweise abgeändert:.

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