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AG Hamburg, 01.06.2018 - 32 C 201/17 |
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Verfahrensgang
- AG Hamburg, 01.06.2018 - 32 C 201/17
- LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 S 6/18
Wird zitiert von ...
- LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 S 6/18
Wirksamkeit einer schriftsätzlichen Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2018, Aktenzeichen 32 C 201/17, aufgehoben.das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.06.2018, Az: 32 C 201/17 abzuändern und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. vom 12.05.2017, Az: ... aufrechtzuerhalten; HILFSWEISE: Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 01.06.2018, Az: 32 C 201/17, festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.06.2018, Az: 32 C 201/17, unwirksam ist und weiter festzustellen, dass bereits erstinstanzlich die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin sowie die Widerklage der Beklagten und Berufungsbeklagten jeweils zurückgenommen worden (sind).