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AG Hamburg, 02.08.2005 - 198 Gs 4/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der gerichtlichen Beiordnung eines Zeugenbeistandes bei Versagung der Zustimmung zur Beiordnung nach § 68b S. 2 Strafprozessordnung (StPO) durch die Staatsanwaltschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
Rechtsbeistand
Auszug aus AG Hamburg, 02.08.2005 - 198 Gs 4/05
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner - dem Weg zum Zeugen als Prozesssubjekt Bahn brechenden - Entscheidung aus dem Jahre 1974 den Tat- und Ermittlungsgerichten die Beiordnung von Zeugenbeiständen nicht aufgegeben (in: BVerfGE 38, 105-120).Aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem daraus folgenden Prinzip der Waffengleichheit wird allein der Anspruch auf Rechtsbeistand nicht indes auch auf Kostenübernahme durch den Staat abgeleitet (BVerfGE 38, 105, 116 sowie fortgesetzt in NStZ 1983, 374; so zu Sinn und Zweck des § 68b auch HansOLG in: NStZ 2000, 335, 336).
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 307/83
Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beiordnung eines Zeugenbeistands
Auszug aus AG Hamburg, 02.08.2005 - 198 Gs 4/05
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem daraus folgenden Prinzip der Waffengleichheit wird allein der Anspruch auf Rechtsbeistand nicht indes auch auf Kostenübernahme durch den Staat abgeleitet (BVerfGE 38, 105, 116 sowie fortgesetzt in NStZ 1983, 374; so zu Sinn und Zweck des § 68b auch HansOLG in: NStZ 2000, 335, 336). - LG Freiburg, 28.09.1999 - XII StVK 526/99
Auszug aus AG Hamburg, 02.08.2005 - 198 Gs 4/05
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem daraus folgenden Prinzip der Waffengleichheit wird allein der Anspruch auf Rechtsbeistand nicht indes auch auf Kostenübernahme durch den Staat abgeleitet (BVerfGE 38, 105, 116 sowie fortgesetzt in NStZ 1983, 374; so zu Sinn und Zweck des § 68b auch HansOLG in: NStZ 2000, 335, 336).