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   AG Hamburg, 04.02.2019 - 18b C 329/18   

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https://dejure.org/2019,21598
AG Hamburg, 04.02.2019 - 18b C 329/18 (https://dejure.org/2019,21598)
AG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2019 - 18b C 329/18 (https://dejure.org/2019,21598)
AG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 18b C 329/18 (https://dejure.org/2019,21598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 2 BGB, § 12 Abs 1 Nr 6 StVO
    Kein Schadensersatzanspruch eines Gewerbetreibenden gegen Fahrzeughalter wegen widerrechtlichen Parkens

  • RA Kotz

    Behinderung von Baumfällarbeiten - Schadensersatzpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2019 - 18b C 329/18
    Der Umstand, dass die einzelnen Normen auch Individualinteressen schützen können, ändert an diesem Umstand nichts (BGH VI ZR 385/02 NJW 2004, 356).

    Dafür ist erforderlich, dass die Verletzungshandlung betriebsbezogen ist (BGH vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02 = NJW 2004, 356).

  • RG, 03.02.1910 - VI 28/09

    Gewerbebetrieb als "sonstiges Recht"; Zu § 826 BGB

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2019 - 18b C 329/18
    Dies setzt eine Verletzung voraus, die sich "unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebes richtet, sei es, dass dieser tatsächlich gehindert oder dass seine rechtliche Zulässigkeit verneint und seine Schließung oder Einschränkung verlangt wird" (RGZ 73, 107 (112)).
  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 352/98

    Streitgegenstand bei Klage eines Steuerberaters auf Vergütung für die

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2019 - 18b C 329/18
    Der - neu formulierte - Antrag zu 2. ist bei großzügiger Auslegung noch zulässig, da in der gebotenen Gesamtschau ersichtlich ist, dass der Kläger auch insoweit Zahlung beansprucht (zur Auslegungsfähigkeit von Prozesshandlungen: BGH NJW-RR 1995, 1183; BGH NJW-RR 2000, 1521; Zöller, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 25).
  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

    Auszug aus AG Hamburg, 04.02.2019 - 18b C 329/18
    Der - neu formulierte - Antrag zu 2. ist bei großzügiger Auslegung noch zulässig, da in der gebotenen Gesamtschau ersichtlich ist, dass der Kläger auch insoweit Zahlung beansprucht (zur Auslegungsfähigkeit von Prozesshandlungen: BGH NJW-RR 1995, 1183; BGH NJW-RR 2000, 1521; Zöller, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 25).
  • LG Hamburg, 07.06.2019 - 320 S 19/19

    Schadensersatzanspruch eines Gewerbebetriebs wegen des Zuparkens über einen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2019, Az. 18b C 329/18, wird zurückgewiesen.
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