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   AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20   

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https://dejure.org/2021,12170
AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20 (https://dejure.org/2021,12170)
AG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2021 - 49 C 569/20 (https://dejure.org/2021,12170)
AG Hamburg, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 49 C 569/20 (https://dejure.org/2021,12170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 556 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 573 Abs 3 BGB, § 2 BetrKV
    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung des im Ausland lebenden Vermieters; Zusammenfassung von Kostenpositionen und Verwendung des Umlageschlüssels "MEA" in der Betriebskostenabrechnung; Änderung der Umlagenvereinbarung durch Übersendung der Abrechnung und Begleichung des ...

  • mietrechtsiegen.de

    Eigenbedarfskündigung einer im Ausland lebenden Vermieterin - Begründungsanforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formell mangelhafter Verteilerschlüssel bei den Aufzugs- und Stromkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnsitz im Ausland und Fehler bei der Betriebskostenabrechnung ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieterin lebt im Ausland - Unter diesen Umständen ist eine Eigenbedarfskündigung "erläuterungsbedürftig"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Wohnsitz im Ausland bedarf Eigenbedarfskündigung nähere Erläuterung zum Rückkehrwillen, zum Rückkehrgrund und zur geplanten Nutzung der Wohnung - Ohne Erläuterung ist Eigenbedarfskündigung unwirksam

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die Abrechnungspraxis bei der Umlagevereinbarung zu berücksichtigen sei, entspricht dies nicht der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2008, 283 Rn. 18 f.; BGH NJW 2008, 3302, Rn. 10; LG Saarbrücken, WuM 2019, 254; AG Bremen, ZMR 2019, 34).

    Die bloße Zahlung des Saldos durch den Mieter ist keine Willenserklärung, sondern ein Realakt ohne Erklärungsinhalt (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, WuM 2021, 136; BGH NJW 2008, 283; BGH NJW 2008, 1302; LG Saarbrücken, WuM 2019, 254; AG Bremen, ZMR 2019, 34).

    Selbst wenn der Mieter aufgrund der Abrechnung eine Zahlung erbringt, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist, kommt darin zunächst allein die Vorstellung des Mieters zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 2008, 283, Rn. 19).

  • AG Aachen, 16.03.2016 - 115 C 448/15

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Dies ist nur dann zulässig, wenn es sich entweder um die gleichen Ziffern der Betriebskostenverordnung handelt (vgl. BGH WuM 2017, 205; AG Aachen WuM 2016, 288), was hier nicht der Fall ist, oder wenn es sich um eng miteinander verbundene Kostenarten handelt, so wie dies der BGH (NZM 2009, 698) ausnahmsweise bei Frisch- und Schmutzwasser angenommen hat, da beide Kostenarten über den gleichen Zähler abgerechnet werden und im Übrigen auch vom gleichen Abrechnungsunternehmen.
  • BGH, 13.09.2011 - VIII ZR 45/11

    Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung: Inhalt einer

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Ebenso wenig muss die Heizkostenabrechnung Angaben zu den Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage beinhalten (BGH WuM 2011, 684 = GE 2011, 1679).
  • LG Hamburg, 28.05.2013 - 316 S 90/12

    Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung, Umlagefähigkeit der

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Daher geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Stromkostenumlage, die sich nicht auf die Beleuchtungskosten beschränkt, formell unwirksam ist (vgl. AG Hamburg, GE 2020, 1631; ebenso LG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2013 zum Aktenzeichen 316 S 90/12 bei juris und Langenberg/Zehbein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 9. Aufl., Rn. A172).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 340/08

    Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Dies ist nur dann zulässig, wenn es sich entweder um die gleichen Ziffern der Betriebskostenverordnung handelt (vgl. BGH WuM 2017, 205; AG Aachen WuM 2016, 288), was hier nicht der Fall ist, oder wenn es sich um eng miteinander verbundene Kostenarten handelt, so wie dies der BGH (NZM 2009, 698) ausnahmsweise bei Frisch- und Schmutzwasser angenommen hat, da beide Kostenarten über den gleichen Zähler abgerechnet werden und im Übrigen auch vom gleichen Abrechnungsunternehmen.
  • BGH, 24.01.2017 - VIII ZR 285/15

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung der Kostenpositionen

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Dies ist nur dann zulässig, wenn es sich entweder um die gleichen Ziffern der Betriebskostenverordnung handelt (vgl. BGH WuM 2017, 205; AG Aachen WuM 2016, 288), was hier nicht der Fall ist, oder wenn es sich um eng miteinander verbundene Kostenarten handelt, so wie dies der BGH (NZM 2009, 698) ausnahmsweise bei Frisch- und Schmutzwasser angenommen hat, da beide Kostenarten über den gleichen Zähler abgerechnet werden und im Übrigen auch vom gleichen Abrechnungsunternehmen.
  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 285/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Mietrechtsstreit: Gehörsrüge

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Insoweit ist diese Kostenposition nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung formell teilunwirksam (vgl. BGH NZM 2011, 274).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07

    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Diese als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (BGH NZM 2008, 403 = NJW 2008, 1801 = WuM 2008, 285).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Zwar trifft zu, dass in diesem Fall ein nachvollziehbarer Umlageschlüssel vorliegen würde, da Erläuterungen in der Vergangenheit grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NZM 2010, 784; BGH NZM 2009, 78; LG Berlin GE 2015, 451).
  • BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 268/10

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung

    Auszug aus AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20
    Beispielsweise ist es zulässig, wenn der Vermieter in seiner Abrechnung nicht erläutert, dass er die nur auf die Warmwasserkosten entfallenden Kosten der Warmwasserzähler zunächst von den Gesamtkosten abgesetzt, den verbleibenden Gesamtbetrag nach dem ermittelten Prozentsatz auf Kosten für Heizung und für Warmwasser aufgeteilt und anschließend die Kosten für die Warmwasserzähler den so ermittelten Kosten für Warmwasser wieder hinzugesetzt hat (BGH NZM 2012, 153 = WuM 2012, 98).
  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 14/06

    Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlung

  • AG Hamburg, 21.12.2022 - 49 C 149/22

    Mietrecht: Mischpositionen in der Betriebskostenabrechnung

    Insoweit spricht die Annahme der Teilunwirksamkeit der Kostenposition "Allgemeinstrom" der allgemeinen Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 10. Aufl. 2022, Rn. A172; AG Hamburg, GE 2020, 1631; AG Hamburg, Urteil v. 05.05.2021 zum Az.: 49 C 569/20 bei juris; AG Hamburg, Urteil v. 03.03.2022 zum Az.: 48 C 320/20 bei juris; AG Hamburg, Urteil v. 12.11.2021 zum Az.: 46 C 76/21 n. v.; AG Hamburg, Urteil v. 07.01.2022 zum Az.: 46 C 539/20 n. v.; LG Hamburg, Urteil v. 28.05.2013 zum Az.: 316 S 90/12 bei juris; ebenso in WEG-Recht BGH NZM 2017, 77).
  • AG Hamburg, 03.03.2022 - 48 C 320/20

    Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

    Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen (AG Hamburg, Urteil vom 5.5.2021 - 49 C 569/20; AG Hamburg, Grundeigentum 2020, 1631; LG Hamburg, Urteil vom 28.5.2013 - 316 S 90/12).
  • AG Hamburg, 26.10.2022 - 49 C 150/22

    Schadensersatz aufgrund des Rückgabezustands einer Mietwohnung; Zahlungsanspruch

    Dies entspricht der Grundregel, dass im Zweifel eine Differenzierung der Kostenarten des in § 2 Betriebskostenverordnung enthaltenen Betriebskostenkataloges erforderlich ist, wobei die nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammengefasst werden dürfen (vgl. AG Hamburg, Urteil v. 03.03.2022 zum Az.: 48 C 320/20 bei juris; AG Hamburg, Urteil v. 05.05.2021 zum Az.: 49 C 569/20, Rn. 31 bei juris; vgl. BGH WuM 2017, 205; AG Aachen WuM 2016, 288).
  • AG Hamburg, 20.12.2022 - 48 C 115/22

    Kündigung aufgrund von Mietrückständen

    Die Bezeichnung Hausstrom ist daher für den Mieter irreführend, weil Vermieter darüber teilweise etwa den Stromverbrauch einer Entlüftungs- oder der Heizungsanlage abrechnen und auch einzelne geringe Stromverbräuche etwa durch Staubsaugen im Treppenhaus oder die Verwendung elektrischer Geräte bei der Gartenpflege umfasst sein können (AG Hamburg, Urteil vom 07.01.2022 zum Az. 46 C 539/20, n.v.; AG Hamburg, Urteil vom 03. März 2022 zum Az. 48 C 320/20; AG Hamburg, Urteil vom 05. Mai 2021 zum Az. 49 C 569/20; vgl. ebenso AG Hamburg GE 2020, 1631; LG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2013 zum Aktenzeichen 316 S 90/12).
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