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   AG Hamburg, 11.11.2004 - 49 C 172/04   

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https://dejure.org/2004,34357
AG Hamburg, 11.11.2004 - 49 C 172/04 (https://dejure.org/2004,34357)
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2004 - 49 C 172/04 (https://dejure.org/2004,34357)
AG Hamburg, Entscheidung vom 11. November 2004 - 49 C 172/04 (https://dejure.org/2004,34357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Gewerberaummietvertrag: Ausschluss von Mietminderungsansprüchen wegen Baulärms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 535 Abs. 2, 307, 906 BGB
    Minderungsrechtsausschluss bei Baulärm - Abtretung nachbarlicher Vermieterausgleichsansprüche (Drittschadensliquidation)

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 222
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 02.04.2003 - 4 U 57/01

    Zur Wirksamkeit einer Mietvertragsklauser, bei der die Miete bei nicht

    Auszug aus AG Hamburg, 11.11.2004 - 49 C 172/04
    Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB, denn sie benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen (vgl. Hans. OLG Hamburg, GuT 2004, S. 168).

    Da dieses gesetzlich nicht gewollte Auseinanderfallen von Schaden und Anspruch im Ergebnis nicht zu einer Begünstigung des Schädigers führen darf, kann die Beklagte vom Kläger in entsprechender Anwendung des § 285 BGB die Abtretung seines aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB folgenden Ausgleichsanspruchs gegen den Bauherrn verlangen (für eine Drittschadensliquidation in dieser Fallkonstellation Woitkewitsch, ZMR 2004, S. 401; ebenso offenbar Hans. OLG Hamburg, GuT 2004, 168).

  • BGH, 28.11.1979 - VIII ZR 302/78

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Sachmangel - Anforderung an die

    Auszug aus AG Hamburg, 11.11.2004 - 49 C 172/04
    Diese Anspruchsnormen werden durch das Gewährleistungsrecht verdrängt, sofern sich die in Rede stehende Pflichtverletzung auf Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts bezieht, da das Gewährleistungsrecht insoweit eine Sonderregelung darstellt (vgl. BGH WuM 1981, 92; Schmidt/Futterer-Eisenschmid, a.a.O., Rn. 508 zu § 536 BGB).
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