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   AG Hamburg, 13.05.2022 - 48 C 313/21   

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AG Hamburg, 13.05.2022 - 48 C 313/21 (https://dejure.org/2022,11729)
AG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2022 - 48 C 313/21 (https://dejure.org/2022,11729)
AG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2022 - 48 C 313/21 (https://dejure.org/2022,11729)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    Art 5 Abs 1 EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004
    Fluggastrechte: Zeitpunkt für das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen zur Verhinderung einer Annullierung oder großen Verspätung

 
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  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Hamburg, 13.05.2022 - 48 C 313/21
    Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen insoweit zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, juris Rn. 21).

    Das Luftverkehrsunternehmen hat allerdings, sobald eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Abläufe tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert, soweit dies dem Luftverkehrsunternehmen zumutbar ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, juris Rn. 21, 23).

    Diese, am Ziel der Fluggastrechteverordnung ausgerichtete Auslegung hat nicht nur der Bundesgerichtshof bereits aufgezeigt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, juris Rn. 21), sondern sie ergibt sich ebenfalls aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19 -, juris Rn. 58 f.).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Hamburg, 13.05.2022 - 48 C 313/21
    Ein Luftverkehrsunternehmen, welches sich auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung berufen möchte, hat bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands weiter vorzutragen, dass es alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder große Verspätung zu vermeiden oder zu verringern (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 40).

    Dabei ist der objektivierende Sorgfaltsmaßstab eines Luftverkehrsunternehmens anzulegen, welches bestrebt ist, seinen Betrieb im Einklang mit dem Ziel der Fluggastrechteverordnung auszuüben, erhebliche Unannehmlichkeiten für die Fluggäste durch Annullierungen und große Verspätungen zu vermeiden, ohne dabei eine wirtschaftliche Organisation aus dem Blick zu verlieren (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 41; BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2021, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 108).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus AG Hamburg, 13.05.2022 - 48 C 313/21
    Diese, am Ziel der Fluggastrechteverordnung ausgerichtete Auslegung hat nicht nur der Bundesgerichtshof bereits aufgezeigt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, juris Rn. 21), sondern sie ergibt sich ebenfalls aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19 -, juris Rn. 58 f.).
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