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   AG Hamburg, 14.04.2016 - 42 C 61/15   

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https://dejure.org/2016,26993
AG Hamburg, 14.04.2016 - 42 C 61/15 (https://dejure.org/2016,26993)
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2016 - 42 C 61/15 (https://dejure.org/2016,26993)
AG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2016 - 42 C 61/15 (https://dejure.org/2016,26993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieter zeigt Vermieter an - Vermieter darf nicht kündigen; §§ 314 Abs. 3, 546, 549, 573 BGB

  • RA Kotz

    Fristlose Mietvertragskündigung bei Strafanzeige gegen Vermieter

  • kanzlei-kotz.de

    Strafanzeige gegen den Vermieter - Kündigung des Wohnraummietvertrages zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechtigt eine Strafanzeige zur Kündigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Kündigungsrecht bei nicht schuldhaft falscher Strafanzeige des Mieters! (IMR 2017, 1095)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Osnabrück, 06.08.1993 - 11 T 66/93
    Auszug aus AG Hamburg, 14.04.2016 - 42 C 61/15
    Es obliegt grundsätzlich demjenigen, der aus einem Fehlverhalten eines anderen Rechte herleiten will, dieses Fehlverhalten zu beweisen (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 06.08.1993, Az. 11 T 66/93).

    Allerdings ist die Beweislastregelung im Falle des Widerrufs ehrenrühriger Behauptungen auf eine Strafanzeige, mit der lediglich eine behördliche Prüfung nach rechtsstaatlichen Regeln in Gang gesetzt wird, nicht übertragbar (vgl. LG Osnabrück Beschluss vom 06.08.1993, Az. 11 T 66/93).

    Von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung muss der Berechtigte alsbald, d. h. regelmäßig innerhalb weniger Tage, Gebrauch machen (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 06.08.1993, Az. 11 T 66/93).

  • LG Karlsruhe, 17.06.2014 - 9 S 483/13

    Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen falscher Strafanzeige des Mieters gegen

    Auszug aus AG Hamburg, 14.04.2016 - 42 C 61/15
    Er ist darüber hinaus der Ansicht, die Beklagte sei hinsichtlich der Frage, ob die Grundlage ihrer Strafanzeige wahr sei, beweisbelastet, und bezieht sich auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.06.2014 - Az. 9 S 483/13.

    Soweit teilweise vertreten wird, dass ein unaufgeklärter Sachverhalt nicht zulasten des Angezeigten, sondern zulasten des Anzeigenden gehe und der Anzeigeerstatter darlegen und beweisen müsse, dass und aus welchen Gründen er die Tatsache für wahr erachtet habe, also die behauptete Straftat beweisen muss (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2014, Az. 9 S 483/13; Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 193), folgt das Gericht dieser Ansicht nicht.

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

    Auszug aus AG Hamburg, 14.04.2016 - 42 C 61/15
    Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da derselbe Streitgegenstand durch ihre Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg - Az. 40a C 271/13 - bereits rechtshängig sei.

    Die von der Beklagten in dem Verfahren 40a C 271/13 erhobene Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die hier gegenständliche Räumungsklage begründen unterschiedliche Streitgegenstände, da sie sich in ihren Rechtsschutzzielen unterscheiden.

  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

    Auszug aus AG Hamburg, 14.04.2016 - 42 C 61/15
    Bei der Beklagten bestand ein schützenswertes Interesse daran, über eine Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der Strafanzeige zeitnah Gewissheit zu erlangen (anders wird dies vom Bundesgerichtshof nur bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gesehen, vgl. BGH NJW-RR 2007, 886; NZM 2009, 314).
  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

    Auszug aus AG Hamburg, 14.04.2016 - 42 C 61/15
    Da die Räumungsklage als Leistungsklage aber über das Rechtsschutzziel der negativen Feststellungsklage hinausgeht, wird sie nicht von dieser gesperrt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1989 - V ZR 173/87).
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 115/08

    Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters

    Auszug aus AG Hamburg, 14.04.2016 - 42 C 61/15
    Bei der Beklagten bestand ein schützenswertes Interesse daran, über eine Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der Strafanzeige zeitnah Gewissheit zu erlangen (anders wird dies vom Bundesgerichtshof nur bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gesehen, vgl. BGH NJW-RR 2007, 886; NZM 2009, 314).
  • LG München I, 04.04.2017 - 14 S 284/17

    Grundlose Strafanzeige gegen Vermieter berechtigt zur fristlosen Kündigung

    Die Gegenauffassung, wonach ein ungeklärter Sachverhalt zu Lasten des Kündigenden gehen müsse, weil dieser die Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen habe, trifft nicht zu (so aber LG Frankfürt {oder} Urteil vom 15.04.2013, Az. 16 S 230/12; AG Hamburg, Urteil vom 14.04.2016, 42 C 61/15).
  • AG Rostock, 25.04.2018 - 53 C 12/18

    Strafanzeige des Mieters gegen Vermieter rechtfertigt fristlose Kündigung

    Die Gegenauffassung, wonach ein ungeklärter Sachverhalt zu Lasten des Kündigenden gehen müsse, weil dieser die Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen habe, trifft nicht zu (so aber LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.04.2013, Az. 16 S 230/12; AG Hamburg, Urteil vom 14.04.2016, 42 C 61/15).
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