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   AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22   

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AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22 (https://dejure.org/2022,15381)
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2022 - 48 C 55/22 (https://dejure.org/2022,15381)
AG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 48 C 55/22 (https://dejure.org/2022,15381)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22
    Ein technisches Problem kann nur dann als außergewöhnlich im Sinne von EGV 261/2004 Art. 5 Abs. 3 qualifiziert werden, wenn es auf ein Vorkommnis zurückgeht, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, juris Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 18; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 23).

    So steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest, dass der Einsatz eines Treppenfahrzeugs oder einer Gangway mit dem Flugbetrieb notwendigerweise einhergeht und in diesem Zusammenhang auftretende Störungen auch dann keinen außergewöhnlichen Umstand begründen können, wenn das Luftfahrtunternehmen den Betrieb jener technischen Einrichtungen nicht selbst organisiert (EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 19).

    Zwar kann eine Störung an sich "interner" Abläufe dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn sie ihrerseits auf Vorkommnisse zurückzuführen ist, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12 -, juris Rn. 9 ff.; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 26; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 19).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22
    Ein technisches Problem kann nur dann als außergewöhnlich im Sinne von EGV 261/2004 Art. 5 Abs. 3 qualifiziert werden, wenn es auf ein Vorkommnis zurückgeht, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, juris Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 18; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 23).

    Zwar kann eine Störung an sich "interner" Abläufe dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn sie ihrerseits auf Vorkommnisse zurückzuführen ist, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12 -, juris Rn. 9 ff.; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 26; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 19).

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Auszug aus AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22
    Der Bundesgerichtshof hielt es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands bei Ausfall der Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Abflughafens für entscheidend, dass der Ausfall seinerseits auf eine von dem Telekommunikationsanbieter zu verantwortende Störung der Energieversorgung der Telekommunikationsleitungen zurückzuführen war und die Störungsbehebung wegen eines Streiks bei dem verantwortlichen Unternehmen erheblich verzögert wurde, was beides außerhalb der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens lag (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 -, juris Rn. 20).

    Indessen hielt der Bundesgerichtshof an dem Grundsatz fest, dass eine technische Störung nur einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, also nicht dann, wenn die Störung als Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens anzusehen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 -, juris Rn. 13, 18; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 85/18 -, juris Rn. 13, 18).

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Auszug aus AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung festzustellen ist, "interne" Umstände von solchen "externer" Natur abzugrenzen, wobei nur Letztere als Ausschlussgrund in Betracht kommen (EuGH, Urteil vom 23. März 2021 - C-28/20 -, juris Rn. 40).

    Ein "externer" Grund zeichnet sich dadurch aus, dass er auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen ist, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH, Urteil vom 23. März 2021 - C-28/20 -, juris Rn. 41).

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Auszug aus AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22
    Indessen hielt der Bundesgerichtshof an dem Grundsatz fest, dass eine technische Störung nur einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, also nicht dann, wenn die Störung als Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens anzusehen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 -, juris Rn. 13, 18; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 85/18 -, juris Rn. 13, 18).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22
    Ein technisches Problem kann nur dann als außergewöhnlich im Sinne von EGV 261/2004 Art. 5 Abs. 3 qualifiziert werden, wenn es auf ein Vorkommnis zurückgeht, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 -, juris Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 18; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 23).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22
    Ein solcher Umstand ist Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und nicht außergewöhnlich (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 -, juris Rn. 13).
  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22
    Zwar kann eine Störung an sich "interner" Abläufe dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn sie ihrerseits auf Vorkommnisse zurückzuführen ist, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12 -, juris Rn. 9 ff.; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, juris Rn. 26; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, juris Rn. 19).
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