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   AG Hamburg, 15.11.2004 - 67g IN 390/04   

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https://dejure.org/2004,46549
AG Hamburg, 15.11.2004 - 67g IN 390/04 (https://dejure.org/2004,46549)
AG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2004 - 67g IN 390/04 (https://dejure.org/2004,46549)
AG Hamburg, Entscheidung vom 15. November 2004 - 67g IN 390/04 (https://dejure.org/2004,46549)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Rang von Neumasseverbindlichkeiten (Vorrang-Ermächtigung); Zumutbarkeit des Gebrauchmachens von einem sog. Treuhandkonto durch den vorläufigen ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus AG Hamburg, 15.11.2004 - 67g IN 390/04
    Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH (BGH ZIP 2002, 1625), die das Insolvenzgericht Hamburg in den Hamburger Leitlinien zum Eröffnungsverfahren vom 18.12.2003 ( ZInsO 2004, 24 ) näher konkretisiert hat.

    Kirchhof hat den Hamburger Leitlinien weitgehend zugestimmt (Kirchhof ZInsO 2004, 57 [BGH 18.07.2002 - IX ZR 195/01] [BGH 18.07.2002 - IX ZR 195/01] ).

    Durch die im Gesetz vorgesehene Anordnung der "starken" vorläufigen Insolvenzverwaltung ( § 22 Abs. 1 InsO ) und auch durch die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Figur der Einzelermächtigung (BGH ZIP 2002, 1625) werden lediglich Masseverbindlichkeiten begründet, die im Fall der Anzeige der Masseunzulänglichkeit Altmasseverbindlichkeiten ( § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ) sind und damit erst nach den Neumasseverbindlichkeiten ( § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ) befriedigt werden dürfen.

  • AG Hamburg, 16.12.2002 - 67g IN 419/02

    Du musst fortführen! - Darfst Du auch bezahlen? Zur Diskussion über die Erfüllung

    Auszug aus AG Hamburg, 15.11.2004 - 67g IN 390/04
    Das sogenannte Treuhandkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters, das in zahlreichen Erscheinungsformen in der Praxis auftritt und auch in den "Hamburger Leitlinien" als Ausnahmetatbestand für rechtlich zulässig gehalten wird (aA aber noch AG Hamburg ZIP 2003, 43 - "UfA", allerdings nunmehr teilweise modifiziert durch die Hamburger Leitlinien; Jaeger-Henckel, InsO, § 55 Rz.84) bildet nur einen scheinbaren Ausweg aus diesem Dilemma.
  • AG Hamburg, 20.02.2006 - 67g IN 513/05

    Versäumnis des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters für eine während des

    Treuhandkonten kommen im Eröffnungsverfahren zum Einsatz, wenn dies der Haftungsvermeidung dient (AG Hamburg ZInsO 2005, 447 [AG Hamburg 08.12.2004 - 67g IN 390/04] ).

    Wenn aber bereits bei Beantragung der Einzelermächtigung hinreichend wahrscheinlich ist, dass im eröffneten Verfahren Masseunzulänglichkeit zumindest droht, so besteht für den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Haftungsvermeidung ein Bedürfnis nach einer weiterreichenden Absicherung; diese kann entweder im Wege des Treuhandkontenmodells erfolgen; auf diese Weise würden Aussonderungsrechte geschaffen, an deren vorrangiger Befriedigung die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nichts zu ändern vermag (AG Hamburg ZInsO 2005, 447 [AG Hamburg 08.12.2004 - 67g IN 390/04] ).

    Eine andere Möglichkeit besteht darin, das der vorläufige Verwalter beantragt, ihn zu ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu begründen, die für den Fall der angezeigten Masseunzulänglichkeit als Neumasseverbindlichkeiten ( § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ) zu befriedigen sind, sog. Vorrangermächtigung (AG Hamburg ZInsO 2004, 1270 [AG Hamburg 15.11.2004 - 67g IN 390/04] ; kritisch Marotzke ZInsO 2004, 113 und ZInsO 2004, 178 ; ablehnend, aber ohne nähere Begründung HK-Kirchhof § 22 Rn 52; offen HamburgerKommentar-Schröder § 22 Rn 96).

  • AG Hamburg, 23.09.2005 - 67g IN 358/05

    Zustimmungsbedürfnis von Verwertungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren;

    Fungiert indes - wie hier - der vorläufige Insolvenzverwalter selbst als Treuhänder, bedarf er wegen § 181 BGB der Zustimmung des Insolvenzgerichts (AG Hamburg ZInsO 2005, 447 [AG Hamburg 08.12.2004 - 67g IN 390/04] ; Kirchhof aa0; vgl. dazu auch die Hamburger Leitlinien vom 18.12.03, ZInsO 2004, 24 ).

    Wirtschaftlich lässt sich die Absicherung der Vermieterin nämlich auch durch Erteilung einer Vorrangermächtigung erzielen, also einer Ermächtigung, die im Fall der angezeigten Masseunzulänglichkeit zu Neumasseverbindlichkeiten ( § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ) führt (AG Hamburg ZInsO 2004, 1270 [AG Hamburg 15.11.2004 - 67g IN 390/04] ).

  • ArbG Herford, 18.06.2012 - 1 Ca 1361/11

    1) Als Neumasseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs. 2 Ziff. 2 InsO gilt auch die

    im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu berücksichtigen (unter Verweis auf AG Hamburg vom 15.11.2004 - 67 g IN 390/01 in: ZInsO 2004, 1270 - 1271 und vom 20.02.2006 - 67 g IN 513/05 in: ZInsO 2006, 218 - 219) einzuordnen und könnten im Hinblick auf die geringe Masse derzeit nicht befriedigt werden.
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