Rechtsprechung
AG Hamburg, 17.04.2017 - 33a C 89/14 BSch |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,72030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 17.04.2017 - 33a C 89/14 BSc
- OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte
Auszug aus AG Hamburg, 17.04.2017 - 33a C 89/14
Diese sind grundsätzlich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre, siehe BGH, Beschluss vom 18.12.2003, AZ I ZB 21/03 und Beschluss vom 11 .03.2004, AZ: VII ZB 27/03. - BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
"Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am …
Auszug aus AG Hamburg, 17.04.2017 - 33a C 89/14
Diese sind grundsätzlich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre, siehe BGH, Beschluss vom 18.12.2003, AZ I ZB 21/03 und Beschluss vom 11 .03.2004, AZ: VII ZB 27/03. - OLG Karlsruhe, 08.05.1992 - W 1/92
Auszug aus AG Hamburg, 17.04.2017 - 33a C 89/14
Kommt es nach einem Verklarungsverfahren, in dem es mangels einer entsprechenden Kostengrundentscheidung kein eigenes Kostenfestsetzungs- und Erstattungsverfahren gibt, zu einem Rechtsstreit vor dem Schifffahrtsgericht, an dem die früheren Beteiligten bzw. Antragsteller nun als Parteien teilnehmen, kommt grundsätzlich in Betracht, dass die Kosten des Verklarungsverfahrens als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 91 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 05.08.1992 - W 1/92, VRS 83, 251-256 mwN - juris; ZfB 1993, Sammlung Seite 1404 f.).