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AG Hamburg, 18.07.2008 - 68g IK 562/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- zvi-online.de
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
Kein Entgegenstehen der Rechtskraft der Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegenüber Erteilung der Restschuldbefreiung in zweitem Insolvenzverfahren, wenn Dreijahresfrist zwischenzeitlich abgelaufen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08
Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von …
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO enthält für den Fall der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin eine Regelungslücke, die bei Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren durch eine Sperrfrist zu schließen ist, die sich an der Frist für die Berücksichtigung von Falschangaben des Schuldners im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO orientiert (vgl. AG Hamburg ZVI 2009, 224). - AG Hamburg, 04.01.2010 - 67g IN 454/09
Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei Stellung innerhalb von …
Die Länge der Sperrfrist orientiert sich dabei an der Frist für die Berücksichtigung von Falschangaben des Schuldners im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf AG Hamburg ZVI 2009, 224).