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   AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18   

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AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18 (https://dejure.org/2019,56797)
AG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2019 - 33a C 205/18 (https://dejure.org/2019,56797)
AG Hamburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - 33a C 205/18 (https://dejure.org/2019,56797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 8 Abs 1 CMNI, Art 8 Abs 2 CMNI, § 254 Abs 1 BGB
    Absenderhaftung bei Havarie eines Binnenschiffs bei der Beladung: Einwand einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Schiffsführers durch ungleichmäßige Schiffsbeladung; Falschbezeichnung des Transportguts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18
    Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Beklagten zu 3) aus dem Verfahren 33a C 206/18 zugestimmt, in dem der Beklagte zu 3) Zeuge gewesen ist.

    Die Verfahrensakte der Sache 33a C 206/18 ist zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Laut Produktdatenblatt der Beklagten zu 2) beträgt die Schüttdichte 1, 9 t/m³ und laut Beklagtem zu 3) (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 3) nimmt Eisensilikat-Granulat bei Regen auch keine Feuchtigkeit auf.

    Legte man die Auskunft des Beklagten zu 3) zugrunde (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 7), wonach bei voller Beschickung der Anlage pro Stunde 1000 Tonnen Material über das Band laufen, waren demnach jedenfalls schon rund 115 Tonnen geladen und der Schüttkegel hatte eine Größe von ca. 60 m³.

    Hierzu gab der Beklagte zu 3) (vgl. das Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, S. 10 f.) an: "Ich werde gefragt, ob ich die Art und Weise, wie beladen wurde, normal oder ungewöhnlich fand.

  • OLG Köln, 06.03.2012 - 3 U 101/08

    Sorgfaltspflichten der Mitarbeiter des Löschbetriebes bei der Löschung eines

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18
    Eine Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin kann sich auch nicht aus einer Schutzwirkung des Umschlagsvertrags ergeben (zu der grundsätzlichen Annahme, dass eine solche Haftung denkbar ist, vgl. Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 06.03.2012 - 3 U 101/08 BSch -, Rn. 13 ff., juris).
  • OLG Hamburg, 19.11.1970 - 6 U 107/70

    Ersatzanspruch des Absenders bei Ladungsschaden in der Binnenschifffahrt:

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18
    Es ist dann seine Sache, sich zu entlasten (OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.1970 - 6 U 107/70 -, VersR 1972, 658; v. Waldstein/Holland, a.a.O., § 8 BinSchG, Rn. 43).
  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 125/18
    Die Parteien und Streithelferinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019 der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Schiffsführers L. aus dem Verfahren 33a C 205/18 zugestimmt.

    Für den Inhalt der Vernehmungen wird auf die entsprechenden Protokolle verwiesen; sie Verfahrensakten der Sachen 33a C 205/18 und 33a C 206/18 sind zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Der Schiffsführer L. hat dies bestätigt (Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6): "Wie beladen wird, entscheide ich als Schiffsführer.

    Seine Angaben in der Zeugenvernehmung (Protokoll vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 3 ff.) haben nicht den Eindruck erzeugt, dass er benennen konnte, was genau er transportieren sollte, geschweige denn, wie dessen Bezeichnung war.

    Dies hat er in seiner Zeugenvernehmung (Protokoll vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 5 f.) wiederholt: "Es hat mich sehr verwundert, dass der Sand schwarz war.

    Er will geplant haben (vgl. das Protokoll seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 7), insgesamt acht im Prinzip gleichgroße Schüttkegel zu setzen und einen kleineren neunten Trimmkegel für das seitliche Gleichgewicht.

    Ob alles normal ist, ob alles wie immer ist, wenn ich Sand belade" (vgl. S. 12 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Nach eigener Angabe (vgl. S. 4 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) hatte der Schiffsführer "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

    Hierzu erklärte er bei Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen (vgl. S. 12 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18): "Die Zeichen gehen nicht bis zur Wasseroberfläche, man kann erst bei einer bestimmten Vertiefung das machen.

    Eine erkennbare Pegelkontrolle erfolgte erstmals nach dem Schütten des zweiten Kegels (vgl. S. 14 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Das Beladetempo spiele bei einem Beladevorgang auch keine Rolle, sondern nur, wie häufig es beladen werde (vgl. S. 8 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    In seiner Zeugenaussage (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) gab er an, dass er, als er mit dem zweiten Schüttkegel fertig gewesen sei, "dieses Gefühl [hatte], dass das Schiff zu schnell eintaucht." Dies passt zu dem Eindruck nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals nach dem Pegelstand gesehen wurde.

    Einer vorhandenen Waage vertraue er in der Regel auch nicht und pegle selbst (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 9).

    Dies deckt sich mit seiner Angabe, er als Schiffsführer entscheide, wie beladen werde und er müsse das selbst schätzen durch Prüfen der Zentimeterangaben außen am Schiff; beim Beladen müsse er die Anzeigen prüfen (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6 f.).

    Er will (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18), als er das Gefühl hatte, dass das Schiff zu schnell eintaucht, beschlossen haben, "dass wir kleinere Schüttkegel machen, aber mehrere davon.".

    Dies bestätigte er in seiner Vernehmung als Zeuge im Parallelverfahren (vgl. das Protokoll der Beweisaufnahme vom 12.02.2019 in der Sache 33a C 205/18, S. 9).

    Er hatte (nach eigener Angabe, vgl. S. 4 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

    Die von Klägerseite angeführten Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag von Trockenmassengütern aus Abschnitt V. und insbesondere der Anlage 2.II. zu § 37 Abs. 4 S. 3 HVO finden ausweislich einer entsprechenden Auskunft des zur Durchsetzung der HVO fachlich zuständigen Oberhafenamts (vgl. Anlage B2/3 aus dem beigezogenen Verfahren 33a C 205/18) keine Anwendung.

    Es habe für ihn eigentlich auch keine Bedeutung, wie schnell sich ein Band drehe, sondern nur, wie häufig es beladen werde (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 8 f.).

    Er hatte nach eigener Aussage (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 18) keinen Zeitdruck.

    Der Schiffsführer L. hat selbst erklärt, dass es nicht üblich sei, dem Lademeister mitzuteilen, wie die Beladung ablaufen soll (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 7).

    Und selbst, wenn eine Waage vorhanden gewesen wäre: "In der Regel ist es so, dass ich einer Waage, sofern vorhanden, nicht vertraue, und selbst pegle" (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 9).

    Er als Schiffsführer entscheide, wie beladen werde und er müsse das selbst schätzen durch Prüfen der Zentimeterangaben außen am Schiff (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6 f.).

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18

    Haftung bei Blockade einer Verladeanlage durch die Havarie eines Binnenschiffs:

    Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019 der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Beklagten zu 2) aus dem Verfahren 33a C 205/18 zugestimmt, in dem der Beklagte zu 2) Zeuge gewesen ist.

    Die Verfahrensakte der Sache 33a C 205/18 ist zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Seine Angaben in der Zeugenvernehmung im Parallelverfahren (33a C 205/18, Protokoll vom 12.02.2019, dort S. 3 ff.) haben nicht den Eindruck erzeugt, dass der Beklagte zu 2) benennen konnte, was genau er transportieren sollte, geschweige denn, wie dessen Bezeichnung war.

    In seinem "Kapitänsbericht" vom 12.05.2017 (Anlage K 7 im Verfahren 33a C 205/18) gab er an, ihm sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gesagt worden, dass er in Hamburg "Hüttensand" laden solle.

    Dies hat er in seiner Zeugenvernehmung (im Verfahren 33a C 205/18, Protokoll vom 12.02.2019, dort S. 5 f.) wiederholt: "Es hat mich sehr verwundert, dass der Sand schwarz war.

    Er will geplant haben (vgl. das Protokoll seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 7) insgesamt acht im Prinzip gleichgroße Schüttkegel zu setzen und einen kleineren neunten Trimmkegel für das seitliche Gleichgewicht.

    Ob alles normal ist, ob alles wie immer ist, wenn ich Sand belade" (vgl. S. 12 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Nach eigener Angabe (vgl. S. 4 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) hatte der Beklagte zu 2) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

    Hierzu erklärte der Beklagte zu 2) bei Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen (vgl. S. 12 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18): "Die Zeichen gehen nicht bis zur Wasseroberfläche, man kann erst bei einer bestimmten Vertiefung das machen.

    Auch er selbst konnte auf den Aufzeichnungen keine solchen Kontrolltätigkeiten erkennen (vgl. S. 13 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Eine erkennbare Pegelkontrolle erfolgte erstmals nach dem Schütten des zweiten Kegels (vgl. S. 14 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Das Beladetempo spiele bei einem Beladevorgang auch keine Rolle, sondern nur, wie häufig es beladen werde (vgl. S. 8 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    In seiner Zeugenaussage (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) gab der Beklagte zu 2) an, dass er, als er mit dem zweiten Schüttkegel fertig gewesen sei, "dieses Gefühl [hatte], dass das Schiff zu schnell eintaucht." Dies passt zu dem Eindruck nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals nach dem Pegelstand gesehen wurde.

    Einer vorhandenen Waage vertraue er in der Regel auch nicht und pegle selbst (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 9).

    Dies deckt sich mit seiner Angabe, er als Schiffsführer entscheide, wie beladen werde und er müsse das selbst schätzen durch Prüfen der Zentimeterangaben außen am Schiff; beim Beladen müsse er die Anzeigen prüfen (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6 f.).

    Er will (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18), als er das Gefühl hatte, dass das Schiff zu schnell eintaucht, beschlossen haben, "dass wir kleinere Schüttkegel machen, aber mehrere davon.".

    Zu dieser Einschätzung gelangt man, legt man den Vortrag der Beklagtenseite (vgl. die nautische Stellungnahme des Capt. R. in Anlage K 8 im Verfahren 33a C 205/18) zugrunde, dass sich zum Zeitpunkt des Untergangs in dem hinteren Laderaum mit ca. 590 Tonnen weit über 500 Tonnen Ladung befunden hätten und insgesamt 726 Tonnen auf dem Schiff.

    Auf die Frage, ob der zweite Schüttkegel an der Stelle gesetzt wurde, an der er nach seinem Ladeplan hätte gesetzt werden sollen, antwortete der Beklagte zu 2) (vgl. S. 15 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18): "Für mich sieht es, wenn ich mir jetzt auf dem Video den Laderaum ansehe, so aus, als sei der zweite Schüttkegel tatsächlich etwas versetzt nach rechts in Richtung des ersten Schüttkegels gesetzt worden.

    Der Beklagte hatte (nach eigener Angabe, S. 4 f. des Protokolls seiner Aussage im Verfahren 33a C 205/18) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

    Die von Beklagtenseite angeführten Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag von Trockenmassengütern aus Abschnitt V. und insbesondere der Anlage 2.II. zu § 37 Abs. 4 S. 3 HVO finden ausweislich einer entsprechenden Auskunft des zur Durchsetzung der HVO fachlich zuständigen Oberhafenamts (vgl. Anlage B2/3 aus dem beigezogenen Verfahren 33a C 205/18) keine Anwendung.

    Er als Schiffsführer entscheide, wie beladen werde und er müsse das selbst schätzen durch Prüfen der Zentimeterangaben außen am Schiff (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6 f.).

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18

    Binnenschifffahrt: Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung des Absenders

    Die Parteien und Streithelferinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019 der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Beklagten zu 3) aus dem Verfahren 33a C 205/18 zugestimmt, in dem der Beklagte zu 3) Zeuge gewesen ist.

    Für den Inhalt der Vernehmungen wird auf die entsprechenden Protokolle verwiesen; die Verfahrensakten der Sachen 33a C 205/18 und 33a C 206/18 sind zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Der Beklagte zu 3) hat dies bestätigt (Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6): "Wie beladen wird, entscheide ich als Schiffsführer.

    Seine Angaben in der Zeugenvernehmung (Protokoll vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 3 ff.) haben nicht den Eindruck erzeugt, dass er benennen konnte, was genau er transportieren sollte, geschweige denn, wie dessen Bezeichnung war.

    Dies hat er in seiner Zeugenvernehmung (Protokoll vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 5 f.) wiederholt: "Es hat mich sehr verwundert, dass der Sand schwarz war.

    Er will geplant haben (vgl. das Protokoll seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 7), insgesamt acht im Prinzip gleichgroße Schüttkegel zu setzen und einen kleineren neunten Trimmkegel für das seitliche Gleichgewicht.

    Ob alles normal ist, ob alles wie immer ist, wenn ich Sand belade" (vgl. S. 12 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Nach eigener Angabe (vgl. S. 4 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) hatte der Beklagte zu 3) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

    Hierzu erklärte er bei Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen (vgl. S. 12 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18): "Die Zeichen gehen nicht bis zur Wasseroberfläche, man kann erst bei einer bestimmten Vertiefung das machen.

    Eine erkennbare Pegelkontrolle erfolgte erstmals nach dem Schütten des zweiten Kegels (vgl. S. 14 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Das Beladetempo spiele bei einem Beladevorgang auch keine Rolle, sondern nur, wie häufig es beladen werde (vgl. S. 8 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    In seiner Zeugenaussage (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) gab er an, dass er, als er mit dem zweiten Schüttkegel fertig gewesen sei, "dieses Gefühl [hatte], dass das Schiff zu schnell eintaucht." Dies passt zu dem Eindruck nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals nach dem Pegelstand gesehen wurde.

    Einer vorhandenen Waage vertraue er in der Regel auch nicht und pegle selbst (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 9).

    Dies deckt sich mit seiner Angabe, er als Schiffsführer entscheide, wie beladen werde und er müsse das selbst schätzen durch Prüfen der Zentimeterangaben außen am Schiff; beim Beladen müsse er die Anzeigen prüfen (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6 f.).

    Er will (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18), als er das Gefühl hatte, dass das Schiff zu schnell eintaucht, beschlossen haben, "dass wir kleinere Schüttkegel machen, aber mehrere davon.".

    Dies bestätigte er in seiner Vernehmung als Zeuge im Parallelverfahren (vgl. das Protokoll der Beweisaufnahme vom 12.02.2019 in der Sache 33a C 205/18, S. 9).

    Er hatte (nach eigener Angabe, vgl. S. 4 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

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