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   AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18   

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AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18 (https://dejure.org/2019,56798)
AG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2019 - 33a C 206/18 (https://dejure.org/2019,56798)
AG Hamburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - 33a C 206/18 (https://dejure.org/2019,56798)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 BinSchPRG, § 3 Abs 1 BinSchPRG, Art 6 CMNI, Art 6 ff CMNI, Art 8 CMNI
    Haftung bei Blockade einer Verladeanlage durch die Havarie eines Binnenschiffs: Anspruchsgrundlagen für eine gesamtschuldnerische Haftung von Schiffseigner und Schiffsführer; Mitverschuldenseinwand aus Absenderhaftung und/oder Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18

    Absenderhaftung bei Havarie eines Binnenschiffs bei der Beladung: Einwand einer

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019 der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Beklagten zu 2) aus dem Verfahren 33a C 205/18 zugestimmt, in dem der Beklagte zu 2) Zeuge gewesen ist.

    Die Verfahrensakte der Sache 33a C 205/18 ist zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Seine Angaben in der Zeugenvernehmung im Parallelverfahren (33a C 205/18, Protokoll vom 12.02.2019, dort S. 3 ff.) haben nicht den Eindruck erzeugt, dass der Beklagte zu 2) benennen konnte, was genau er transportieren sollte, geschweige denn, wie dessen Bezeichnung war.

    In seinem "Kapitänsbericht" vom 12.05.2017 (Anlage K 7 im Verfahren 33a C 205/18) gab er an, ihm sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) gesagt worden, dass er in Hamburg "Hüttensand" laden solle.

    Dies hat er in seiner Zeugenvernehmung (im Verfahren 33a C 205/18, Protokoll vom 12.02.2019, dort S. 5 f.) wiederholt: "Es hat mich sehr verwundert, dass der Sand schwarz war.

    Er will geplant haben (vgl. das Protokoll seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 7) insgesamt acht im Prinzip gleichgroße Schüttkegel zu setzen und einen kleineren neunten Trimmkegel für das seitliche Gleichgewicht.

    Ob alles normal ist, ob alles wie immer ist, wenn ich Sand belade" (vgl. S. 12 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Nach eigener Angabe (vgl. S. 4 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) hatte der Beklagte zu 2) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

    Hierzu erklärte der Beklagte zu 2) bei Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen (vgl. S. 12 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18): "Die Zeichen gehen nicht bis zur Wasseroberfläche, man kann erst bei einer bestimmten Vertiefung das machen.

    Auch er selbst konnte auf den Aufzeichnungen keine solchen Kontrolltätigkeiten erkennen (vgl. S. 13 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Eine erkennbare Pegelkontrolle erfolgte erstmals nach dem Schütten des zweiten Kegels (vgl. S. 14 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Das Beladetempo spiele bei einem Beladevorgang auch keine Rolle, sondern nur, wie häufig es beladen werde (vgl. S. 8 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    In seiner Zeugenaussage (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) gab der Beklagte zu 2) an, dass er, als er mit dem zweiten Schüttkegel fertig gewesen sei, "dieses Gefühl [hatte], dass das Schiff zu schnell eintaucht." Dies passt zu dem Eindruck nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals nach dem Pegelstand gesehen wurde.

    Einer vorhandenen Waage vertraue er in der Regel auch nicht und pegle selbst (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 9).

    Dies deckt sich mit seiner Angabe, er als Schiffsführer entscheide, wie beladen werde und er müsse das selbst schätzen durch Prüfen der Zentimeterangaben außen am Schiff; beim Beladen müsse er die Anzeigen prüfen (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6 f.).

    Er will (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18), als er das Gefühl hatte, dass das Schiff zu schnell eintaucht, beschlossen haben, "dass wir kleinere Schüttkegel machen, aber mehrere davon.".

    Zu dieser Einschätzung gelangt man, legt man den Vortrag der Beklagtenseite (vgl. die nautische Stellungnahme des Capt. R. in Anlage K 8 im Verfahren 33a C 205/18) zugrunde, dass sich zum Zeitpunkt des Untergangs in dem hinteren Laderaum mit ca. 590 Tonnen weit über 500 Tonnen Ladung befunden hätten und insgesamt 726 Tonnen auf dem Schiff.

    Auf die Frage, ob der zweite Schüttkegel an der Stelle gesetzt wurde, an der er nach seinem Ladeplan hätte gesetzt werden sollen, antwortete der Beklagte zu 2) (vgl. S. 15 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18): "Für mich sieht es, wenn ich mir jetzt auf dem Video den Laderaum ansehe, so aus, als sei der zweite Schüttkegel tatsächlich etwas versetzt nach rechts in Richtung des ersten Schüttkegels gesetzt worden.

    Der Beklagte hatte (nach eigener Angabe, S. 4 f. des Protokolls seiner Aussage im Verfahren 33a C 205/18) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

    Die von Beklagtenseite angeführten Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag von Trockenmassengütern aus Abschnitt V. und insbesondere der Anlage 2.II. zu § 37 Abs. 4 S. 3 HVO finden ausweislich einer entsprechenden Auskunft des zur Durchsetzung der HVO fachlich zuständigen Oberhafenamts (vgl. Anlage B2/3 aus dem beigezogenen Verfahren 33a C 205/18) keine Anwendung.

    Er als Schiffsführer entscheide, wie beladen werde und er müsse das selbst schätzen durch Prüfen der Zentimeterangaben außen am Schiff (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6 f.).

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 58/76 -, Rn. 15; Urteil vom 04.11.1997 - VI ZR 348/96 -, Rn. 25; Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 12; Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 15; Urteil vom 31.10.1974 - III ZR 85/73 -, Rn. 10; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 12; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, Rn. 17; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013 - 473 Z - 1/13 -, Rn. 32, juris; Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 29.04.1975 - 3 U 168/74 -, Rn. 25, juris).

    Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion - z.B. als Transportmittel - beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. zur Einsperrung von Schiffen: BGH, Urteil vom 21.12.1970, a.a.O.; Urteil vom 21.06.2016, a.a.O.; Schifffahrtsobergericht Köln, a.a.O.; zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens: BGH, Urteil vom 31.10.1974, a.a.O.).

    Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung vorübergehend eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02 -, Rn. 25 f.; BGH, Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 11; BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 16 ff.; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 13).

    Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003, a.a.O.; Urteil vom 11.01.2005, a.a.O.; Urteil vom 21.12.1970, a.a.O.: eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar bzw. nicht erreichbar) oder dasselbe auf einen Betrieb oder ein Grundstück zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982, a.a.O.: die auch über Land erreichbare Lagerei- und Umschlagsanlagen konnten für die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden; BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10 -, Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug).

    Die Grundsätze des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes können vorliegend zur Anwendung kommen, weil andere Anspruchsgrundlagen für das Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht bestehen (vgl. zur Subsidiarität der Haftungsgrundsätze zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 14, m.w.N.).

    Dieser muss sich zudem spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 21.12.1970, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 15.11.1982, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 18.11.2003, a.a.O., Rn. 16; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013, a.a.O., Rn. 35).

    Wollte man dies anerkennen, so würde dies auf dem Umweg über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu einer Anerkennung des Gemeingebrauchs als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB führen (BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 18).

    Bisher höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen ein betriebsbezogener Eingriff abgelehnt wurde (z.B. BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68), lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde: Dort musste jeweils nach einem zufälligen Ereignis die betroffene Wasserstraße vorübergehend voll gesperrt werden und es wurde hierdurch nicht nur ein einzelner Betrieb gestört.

    Die Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte oder Rechtsgüter kann auch durch Unterlassung eines den Verletzungserfolg abwendenden Tuns begangen werden (BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 18), wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 823, Rn. 26; Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 47).

  • EuGH, 20.01.2020 - C-205/19
    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Der Beklagte zu 2) hat dies bestätigt (Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/19, dort S. 6 unten): "Wie beladen wird, entscheide ich als Schiffsführer.

    Es habe für ihn eigentlich auch keine Bedeutung, wie schnell sich ein Band drehe, sondern nur, wie häufig es beladen werde (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/19, dort S. 8 f.).

    Er hatte nach eigener Aussage (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/19, dort S. 18) keinen Zeitdruck.

    Der Beklagte zu 2) hat selbst erklärt, dass es nicht üblich sei, dem Lademeister mitzuteilen, wie die Beladung ablaufen soll (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/19, dort S. 7).

    Und selbst, wenn eine Waage vorhanden gewesen wäre: "In der Regel ist es so, dass ich einer Waage, sofern vorhanden, nicht vertraue, und selbst pegle" (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/19, dort S. 9).

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81

    Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 58/76 -, Rn. 15; Urteil vom 04.11.1997 - VI ZR 348/96 -, Rn. 25; Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 12; Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 15; Urteil vom 31.10.1974 - III ZR 85/73 -, Rn. 10; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 12; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, Rn. 17; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013 - 473 Z - 1/13 -, Rn. 32, juris; Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 29.04.1975 - 3 U 168/74 -, Rn. 25, juris).

    Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung vorübergehend eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02 -, Rn. 25 f.; BGH, Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 11; BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 16 ff.; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 13).

    Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003, a.a.O.; Urteil vom 11.01.2005, a.a.O.; Urteil vom 21.12.1970, a.a.O.: eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar bzw. nicht erreichbar) oder dasselbe auf einen Betrieb oder ein Grundstück zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982, a.a.O.: die auch über Land erreichbare Lagerei- und Umschlagsanlagen konnten für die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden; BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10 -, Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug).

    Die Anlage ist funktionsfähig geblieben, nur die Kunden blieben aus (vgl. die gleichlautende Argumentation in den BGH-Urteilen vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 10 oder vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14 -, Rn. 18).

    Dieser muss sich zudem spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 21.12.1970, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 15.11.1982, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 18.11.2003, a.a.O., Rn. 16; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013, a.a.O., Rn. 35).

    Bisher höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen ein betriebsbezogener Eingriff abgelehnt wurde (z.B. BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68), lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde: Dort musste jeweils nach einem zufälligen Ereignis die betroffene Wasserstraße vorübergehend voll gesperrt werden und es wurde hierdurch nicht nur ein einzelner Betrieb gestört.

  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Ersatzanspruch des Absenders bei Ladungsschaden in der Binnenschifffahrt:

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung vorübergehend eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02 -, Rn. 25 f.; BGH, Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 11; BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 16 ff.; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 13).

    Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003, a.a.O.; Urteil vom 11.01.2005, a.a.O.; Urteil vom 21.12.1970, a.a.O.: eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar bzw. nicht erreichbar) oder dasselbe auf einen Betrieb oder ein Grundstück zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982, a.a.O.: die auch über Land erreichbare Lagerei- und Umschlagsanlagen konnten für die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden; BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10 -, Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug).

    Dieser muss sich zudem spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 21.12.1970, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 15.11.1982, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 18.11.2003, a.a.O., Rn. 16; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013, a.a.O., Rn. 35).

    Die "Betriebsbezogenheit" ist nämlich dahin zu verstehen, dass der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muss, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes oblagen (BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 58/76 -, Rn. 12; BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02 -, Rn. 26; AG Bad Segeberg, Urteil vom 09.02.2012 - 17 C 96/11 -, Rn. 38, juris).

    Diese Vorschriften sollen nicht das Vermögen von Anliegern an Wasserstraßen schützen (vgl. zu ähnlichen Erwägungen mit Blick auf die Güterbeförderung auch Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013 - 473 Z - 1/13 -, Rn. 36ff., juris; ebenso vergleichbar, zu den Vorschriften der StVO, BGH, Urteil vom 18.11.2003, VI ZR 385/02 -, Rn. 13 f.).

  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 34/04

    Umfang der Haftung durch die Beschädigung einer Eisenbahnstrecke

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 58/76 -, Rn. 15; Urteil vom 04.11.1997 - VI ZR 348/96 -, Rn. 25; Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 12; Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 15; Urteil vom 31.10.1974 - III ZR 85/73 -, Rn. 10; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 12; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, Rn. 17; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013 - 473 Z - 1/13 -, Rn. 32, juris; Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 29.04.1975 - 3 U 168/74 -, Rn. 25, juris).

    Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung vorübergehend eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02 -, Rn. 25 f.; BGH, Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 11; BGH, Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 16 ff.; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 13).

    Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003, a.a.O.; Urteil vom 11.01.2005, a.a.O.; Urteil vom 21.12.1970, a.a.O.: eine bestimmte Strecke bzw. bestimmter Ort wird durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar bzw. nicht erreichbar) oder dasselbe auf einen Betrieb oder ein Grundstück zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982, a.a.O.: die auch über Land erreichbare Lagerei- und Umschlagsanlagen konnten für die Dauer der Sperrung des Elbe-Seitenkanals von Schiffen nicht angefahren werden; BGH, Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10 -, Rn. 8: vorübergehende Einengung der Möglichkeit der Nutzung einer Autobahn durch einen auf dem Verzögerungsstreifen befindlichen und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragenden Sattelzug).

    Die allgemeine Befahrbarkeit des öffentlichen Verkehrswegs, also der Gemeingebrauch, gehört nicht zum Schutzumfang eines einzelnen Gewerbebetriebs (vgl. zur Befahrbarkeit von Gleisen für einen Eisenbahnverkehrsunternehmer BGH, Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 18).

  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 403/14

    Eingriff in Gewerbebetrieb: Schadensersatzanspruch eines

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 58/76 -, Rn. 15; Urteil vom 04.11.1997 - VI ZR 348/96 -, Rn. 25; Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 12; Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 15; Urteil vom 31.10.1974 - III ZR 85/73 -, Rn. 10; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 12; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, Rn. 17; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013 - 473 Z - 1/13 -, Rn. 32, juris; Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 29.04.1975 - 3 U 168/74 -, Rn. 25, juris).

    Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion - z.B. als Transportmittel - beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. zur Einsperrung von Schiffen: BGH, Urteil vom 21.12.1970, a.a.O.; Urteil vom 21.06.2016, a.a.O.; Schifffahrtsobergericht Köln, a.a.O.; zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens: BGH, Urteil vom 31.10.1974, a.a.O.).

    Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache oder des Grundstücks vorübergehend praktisch aufgehoben ist; die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (BGH, Urteil vom 21.06.2016, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).

    Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (BGH, Urteil vom 21.06.2016, a.a.O., Rn. 19; wohl anders, d.h., dass auch die Dauer der Beeinträchtigung eine Rolle spielt: Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 05.05.2008 - 5 C 16/07 BSch -, Rn. 24; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013 - 473 Z - 1/13 -, Rn. 18; Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 29.04.1975 - 3 U 168/74 -, Rn. 30, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 58/76

    Schadensersatzanspruch und Nutzungsausfall wegen Eigentumsverletzung durch

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 58/76 -, Rn. 15; Urteil vom 04.11.1997 - VI ZR 348/96 -, Rn. 25; Urteil vom 11.01.2005 - VI ZR 34/04 -, Rn. 12; Urteil vom 21.12.1970 - II ZR 133/68 -, Rn. 15; Urteil vom 31.10.1974 - III ZR 85/73 -, Rn. 10; Urteil vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 12; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, Rn. 17; Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Urteil vom 18.03.2013 - 473 Z - 1/13 -, Rn. 32, juris; Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 29.04.1975 - 3 U 168/74 -, Rn. 25, juris).

    Eine Eigentums- oder Besitzverletzung hat der Bundesgerichtshof auch in Fällen angenommen, in dem ein (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung und eines polizeilichen Räumungsgebots über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht genutzt werden konnte (Urteil vom 21.06.1977, a.a.O.).

    Die "Betriebsbezogenheit" ist nämlich dahin zu verstehen, dass der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muss, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes oblagen (BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 58/76 -, Rn. 12; BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02 -, Rn. 26; AG Bad Segeberg, Urteil vom 09.02.2012 - 17 C 96/11 -, Rn. 38, juris).

  • OLG Köln, 06.03.2012 - 3 U 108/08

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Das erstinstanzliche Urteil liegt diesem Gericht nicht vor, dessen Entscheidungsgründe sind aber im Tatbestand der Berufungsentscheidung (OLG Köln, Urteil vom 06.03.2012 - 3 U 108/08 BSch -, Rn. 2, juris) wiedergegeben.

    Die frachtvertraglichen Beziehungen entfalten im Verhältnis zur Klägerin keine Schutzwirkung (Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 06.03.2012 - 3 U 108/08 - Rn. 26, juris; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 05.11.1996 - U 7/95 BSch -, Rn. 20, juris; die Revision gegen diese Entscheidung ist vom BGH mit Beschluss vom 10.11.1997 - II ZR 349/96 - nicht angenommen worden).

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 155/14

    Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage infolge einer

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
    Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Beeinträchtigung des berechtigten Besitzes an einer Sache als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21.06.1977, vom 04.11.1997, vom 11.01.2005, und vom 21.06.2016, jeweils a.a.O. und m.w.N., sowie Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 17, m.w.N.).

    Die Anlage ist funktionsfähig geblieben, nur die Kunden blieben aus (vgl. die gleichlautende Argumentation in den BGH-Urteilen vom 15.11.1982 - II ZR 206/81 -, Rn. 10 oder vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14 -, Rn. 18).

  • BGH, 31.10.1974 - III ZR 85/73

    Umfang der Haftung des Verursachers eines Bandes

  • OLG Köln, 29.04.1975 - 3 U 168/74

    Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur

  • OLG Hamburg, 19.11.1970 - 6 U 107/70
  • AG Bad Segeberg, 09.02.2012 - 17 C 96/11
  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und

  • AG Duisburg-Ruhrort, 05.05.2008 - 5 C 16/07

    Anspruch eines Schiffeigentümers auf Ersatz des durch eine Schifffahrtsperre

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

  • BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57

    Rechtsmittel

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

    Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Beklagten zu 3) aus dem Verfahren 33a C 206/18 zugestimmt, in dem der Beklagte zu 3) Zeuge gewesen ist.

    Die Verfahrensakte der Sache 33a C 206/18 ist zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Laut Produktdatenblatt der Beklagten zu 2) beträgt die Schüttdichte 1, 9 t/m³ und laut Beklagtem zu 3) (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 3) nimmt Eisensilikat-Granulat bei Regen auch keine Feuchtigkeit auf.

    Legte man die Auskunft des Beklagten zu 3) zugrunde (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 7), wonach bei voller Beschickung der Anlage pro Stunde 1000 Tonnen Material über das Band laufen, waren demnach jedenfalls schon rund 115 Tonnen geladen und der Schüttkegel hatte eine Größe von ca. 60 m³.

    Hierzu gab der Beklagte zu 3) (vgl. das Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, S. 10 f.) an: "Ich werde gefragt, ob ich die Art und Weise, wie beladen wurde, normal oder ungewöhnlich fand.

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 125/18

    Binnenschifffahrt: Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung des Absenders

    In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 haben die Parteien und Streithelferinnen der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Lademeisters M. aus dem Verfahren 33a C 206/18 zugestimmt.

    Für den Inhalt der Vernehmungen wird auf die entsprechenden Protokolle verwiesen; sie Verfahrensakten der Sachen 33a C 205/18 und 33a C 206/18 sind zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Laut ihrem Produktdatenblatt beträgt die Schüttdichte 1, 9 t/m³ und laut Lademeister M. (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 3) nimmt Eisensilikat-Granulat bei Regen auch keine Feuchtigkeit auf.

    Legte man die Auskunft des Lademeisters M. zugrunde (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 7), wonach bei voller Beschickung der Anlage pro Stunde 1000 Tonnen Material über das Band laufen, waren demnach jedenfalls schon rund 115 Tonnen geladen und der Schüttkegel hatte eine Größe von ca. 60 m³.

    Hierzu gab er (vgl. das Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, S. 10 f.) an: "Ich werde gefragt, ob ich die Art und Weise, wie beladen wurde, normal oder ungewöhnlich fand.

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 haben die Parteien und Streithelferinnen der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Lademeisters M. aus dem Verfahren 33a C 206/18 zugestimmt.

    Für den Inhalt der Vernehmungen wird auf die entsprechenden Protokolle verwiesen; die Verfahrensakten der Sachen 33a C 205/18 und 33a C 206/18 sind zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Laut ihrem Produktdatenblatt beträgt die Schüttdichte 1, 9 t/m³ und laut Lademeister M. (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 3) nimmt Eisensilikat-Granulat bei Regen auch keine Feuchtigkeit auf.

    Legte man die Auskunft des Lademeisters M. zugrunde (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 7), wonach bei voller Beschickung der Anlage pro Stunde 1000 Tonnen Material über das Band laufen, waren demnach jedenfalls schon rund 115 Tonnen geladen und der Schüttkegel hatte eine Größe von ca. 60 m³.

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