Rechtsprechung
AG Hamburg, 21.11.2019 - 40a C 266/18 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,42226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietzinsforderung und Schadensersatz
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13
Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur …
Auszug aus AG Hamburg, 21.11.2019 - 40a C 266/18
So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.06.2014 (BGH NJW 2014, 2717, 2718 f.) entschieden:.Dies wird gedeckt durch die historische Auslegung (s. hierzu auch BGH, NJW 2014, 2717, 2718), wobei es in der Gesetzesbegründung zu der Vorgängernorm des § 553 BGB - § 549 Abs. 2 BGB - heißt (…BT-Drs. IV/806, S. 9):.
Das Belassen von Möbeln in der Wohnung und eine teilweise Nutzungsuntersagung an Möbelstücken ist nicht geeignet, dem Beklagten - ohne tatsächlich räumlich abgrenzbaren Bereich (vgl. BGH NJW 2014, 2717, 2718 f.) - Mitgewahrsam an der Wohnung selbst zu vermitteln.
- BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05
Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung
Auszug aus AG Hamburg, 21.11.2019 - 40a C 266/18
(...) Der Zweck des § 553 I 1 BGB besteht darin, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten (BGH NJW 2006, 1200), Dieser Gesichtspunkt ist maßgebend dafür, dass der Gesetzgeber dem Mieter - anders ais in den Fällen des § 540 I BGB - nicht nur ein Sonderkündigungsrecht, sondern einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung gewährt.