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   AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16   

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AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16 (https://dejure.org/2017,20946)
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2017 - 25b C 459/16 (https://dejure.org/2017,20946)
AG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 25b C 459/16 (https://dejure.org/2017,20946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 115 VVG, § 398 BGB, § 631 BGB, §§ 632 BGB
    Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfall: Direktanspruch des Gutachters aus abgetretenem Recht gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei Mängeln des Gutachtens

  • verkehrsunfallsiegen.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Weiterhin kommt in Betracht, die Grundsätze über die Vorteilsanrechnung anzuwenden (vgl. etwa BGH NJW 1975, 160, 162 für Gewährleistungsrechte infolge einer unsachgemäßen Reparatur gegenüber der reparierenden Werkstatt).

    Die Annahme einer Schadensminderungspflicht widerspricht zudem der Wertung, dass der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall aus Streitigkeiten mit dem Sachverständigen - sofern ihn selbst kein Verschulden trifft - konsequent herausgehalten werden soll (vgl. BGH NJW 1975, 160; siehe auch Ullenboom , SVR 2016, 321).

    Da das Erheben der Einrede eine bloße Formalie wäre, auf die verzichtet werden kann, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1975, 160, 162) zu bestehenden Gewährleistungsrechten bei Inanspruchnahme wegen der Reparaturkosten auch bei einer Inanspruchnahme wegen Sachverständigenkosten eine Vorteilsanrechnung durchzuführen.

  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähige Betrag ist so anzusetzen, dass der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist und grundsätzlich den Weg einschlagen kann, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Einzelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 - juris; OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014, 7 U 111/12 - juris).

    Das ist hier unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Abtretung der Schadensersatzforderung von dem Geschädigten an die Klägerin überhaupt hinreichend bestimmt war (vgl. dazu BGH NJW 2011, 2713) oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 2 S. 1 2. Var., 3, 5 RDG nichtig war (vgl. dazu OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014, 7 U 111/12 - juris), ob das Honorar vereinbart bzw. üblich und angemessen war und insbesondere auch unabhängig davon, ob im Hinblick auf die ergänzenden Stellungnahmen der Klägerin überhaupt ein Vergütungsanspruch bestehen kann.

  • BGH, 04.11.2011 - V ZR 239/10

    Pfandrecht an Rechten: Verjährung des Anspruchs des Pfandgläubigers gegen den

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Dafür reichte es aus, dass sie ihrem Rechtsgrund nach im Schuldverhältnis angelegt waren (BGH NJW-RR 2012, 502; Grüneberg , in: Palandt, 76. Aufl., 2017, § 404 Rz. 4) und sich erst dann aus der Weiterentwicklung des Vertrags, hier der mangelhaften Leistung der Klägerin, ergaben (vgl. BGH NJW 1983, 1905).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 270/94

    Berechnung des Abzugs "neu für alt"

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Ein Abzug neu für alt ist immer dann vorzunehmen, wenn dem Geschädigten ein Vorteil daraus erwächst, dass er im Zuge der Schadensbehebung für eine alte eine neue Sache erlangt und dadurch das Vermögen des Geschädigten nach der Schadensbehebung gegenüber der hypothetischen Vermögenslage ohne den Schadensfall erhöht ist (vgl. BGH NJW 1959, 1078; NJW 1996, 584, 585).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Das ist hier unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Abtretung der Schadensersatzforderung von dem Geschädigten an die Klägerin überhaupt hinreichend bestimmt war (vgl. dazu BGH NJW 2011, 2713) oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 2 S. 1 2. Var., 3, 5 RDG nichtig war (vgl. dazu OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014, 7 U 111/12 - juris), ob das Honorar vereinbart bzw. üblich und angemessen war und insbesondere auch unabhängig davon, ob im Hinblick auf die ergänzenden Stellungnahmen der Klägerin überhaupt ein Vergütungsanspruch bestehen kann.
  • BGH, 15.02.1996 - I ZR 10/94

    "Unfallersatzwagen-Tarife"; Anspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Dementsprechend verfährt die Rechtsprechung auch in den Fällen, in denen der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem (überhöhten) "Unfallersatztarif" anmietet und Ersatz dieser Aufwendungen nur Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter an den Schädiger bzw. dessen Versicherung verlangen kann (BGH NJW 1996, 1965).
  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Die Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung (vgl. BGH NJW 2006, 499; Grüneberg , in: Palandt, 76. Aufl., 2017, Vorb. v. § 249 Rz. 68 ff.).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Den §§ 249 ff. BGB liegt allerdings der generelle Gedanke zu Grunde, dass der Geschädigte keine Vorteile aus einem schädigenden Ereignis ziehen soll (schadensrechtliches Bereicherungsverbot, vgl. BGH NJW 2010, 1961, Rn. 30).
  • BGH, 16.03.1983 - VIII ZR 346/81

    Kaufmannseigenschaft des Betreibers eines Lichtspieltheaters

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Dafür reichte es aus, dass sie ihrem Rechtsgrund nach im Schuldverhältnis angelegt waren (BGH NJW-RR 2012, 502; Grüneberg , in: Palandt, 76. Aufl., 2017, § 404 Rz. 4) und sich erst dann aus der Weiterentwicklung des Vertrags, hier der mangelhaften Leistung der Klägerin, ergaben (vgl. BGH NJW 1983, 1905).
  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus AG Hamburg, 22.06.2017 - 25b C 459/16
    Ein Abzug neu für alt ist immer dann vorzunehmen, wenn dem Geschädigten ein Vorteil daraus erwächst, dass er im Zuge der Schadensbehebung für eine alte eine neue Sache erlangt und dadurch das Vermögen des Geschädigten nach der Schadensbehebung gegenüber der hypothetischen Vermögenslage ohne den Schadensfall erhöht ist (vgl. BGH NJW 1959, 1078; NJW 1996, 584, 585).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2006 - 1 U 61/06
  • OLG Schleswig, 26.05.2011 - 13 U 8/10

    Pferdekauf - Kaufgewährleistungshaftung und Haftung Tierarzthaftung für

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 23.06.2015 - XI ZR 536/14

    Verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung des Mahnbescheids:

  • OLG Köln, 23.02.2012 - 7 U 134/11

    Müssen die Kosten eines ungeeigneten Gutachtens erstattet werden?

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

  • AG Köln, 27.12.2022 - 272 C 52/22
    Daher kann an dieser Stelle dahin stehen, ob es im Wege der Vorteilsausgleichung von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017, 25b C 459/16; AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, 37 C 11789/11).
  • AG Ludwigsburg, 09.11.2023 - 8 C 1219/23
    Daher kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es im Wege der Vorteilsausgleichung von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 22.06.2017, 25b C 459/16; AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, 37 C 11789/11 ).
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