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   AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21   

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AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21 (https://dejure.org/2023,11578)
AG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2023 - 21 C 88/21 (https://dejure.org/2023,11578)
AG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 21 C 88/21 (https://dejure.org/2023,11578)
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  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
    Jedoch kann die Beklagte, die ihren Sitz i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a) in den Niederlanden hat, nach Artt. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1 lit. a) i.V.m. lit. b) Spiegelstrich 2 der Brüssel Ia-VO vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil die streitgegenständlichen Dienstleistungen - nämlich die Luftbeförderung des Klägers von Hamburg nach New York - nach dem Vertrag zwischen den Parteien u. a. in Hamburg als Abflugsort erbracht werden sollten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-204/08 Peter Rehder/Air Baltic Corporation, insb. Rn. 40 ff.).
  • OLG Koblenz, 07.09.1999 - 3 U 158/99

    Versagung der gesetzlichen Eigentumgsvermutung bei Abhandenkommen eines Neuwagens

    Auszug aus AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
    Voraussetzung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises ist damit ein bestimmter Vermutungstatbestand, bei dessen Vorliegen auf eine bestimmte Vermutungsfolge geschlossen werden kann (s. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.1985, Az.: VI ZR 176/84; BGH, Urt. v. 19.03.1996, Az.: VI ZR 380/94; OLG Koblenz, Urt. v. 07.09.1999, Az.: 3 U 158/99).
  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    Auszug aus AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
    Voraussetzung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises ist damit ein bestimmter Vermutungstatbestand, bei dessen Vorliegen auf eine bestimmte Vermutungsfolge geschlossen werden kann (s. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.1985, Az.: VI ZR 176/84; BGH, Urt. v. 19.03.1996, Az.: VI ZR 380/94; OLG Koblenz, Urt. v. 07.09.1999, Az.: 3 U 158/99).
  • EuGH, 12.09.2018 - C-601/17

    Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen

    Auszug aus AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
    Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 12.09.2018 (Az.: C-601/17) nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Umverteilung der Beweislast vorgenommen (er hat den Fluggast also nicht davon befreit grundsätzlich beweisen zu müssen, dass das Luftfahrtunternehmen Kenntnis von den Positionen hatte, die den vom ihm bezahlten Ticketpreis umfassten), sondern lediglich einen Anscheinsbeweis installiert, indem er ausgeführt hat, dass "der Preis des Flugscheins (...) die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt" (a.a.O., Rn. 20).
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

    Auszug aus AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
    Es obliegt sodann dem Gegner, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs dartut und beweist (BGH, Urt. v. 18.10.1988, Az. VI ZR 223/87; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2003, Az.: 9 U 70/03).
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 176/84

    Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Begegnungsverkehr

    Auszug aus AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
    Voraussetzung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises ist damit ein bestimmter Vermutungstatbestand, bei dessen Vorliegen auf eine bestimmte Vermutungsfolge geschlossen werden kann (s. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.1985, Az.: VI ZR 176/84; BGH, Urt. v. 19.03.1996, Az.: VI ZR 380/94; OLG Koblenz, Urt. v. 07.09.1999, Az.: 3 U 158/99).
  • OLG Hamm, 23.09.2003 - 9 U 70/03

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus AG Hamburg, 23.05.2023 - 21 C 88/21
    Es obliegt sodann dem Gegner, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs dartut und beweist (BGH, Urt. v. 18.10.1988, Az. VI ZR 223/87; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2003, Az.: 9 U 70/03).
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