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   AG Hamburg, 25.02.2016 - 17a C 456/15   

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https://dejure.org/2016,4359
AG Hamburg, 25.02.2016 - 17a C 456/15 (https://dejure.org/2016,4359)
AG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2016 - 17a C 456/15 (https://dejure.org/2016,4359)
AG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 17a C 456/15 (https://dejure.org/2016,4359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • RA Kotz

    Haftung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des

    Auszug aus AG Hamburg, 25.02.2016 - 17a C 456/15
    (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13).

    Die nachfolgende Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 ( Az.: IX ZB 23/13, NZI 2014, 312, 313) hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter.

    Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt ist, welche Anforderungen an den Insolvenzverwalter in Bezug auf das Erfordernis der treuhänderischen Verwaltung von Ausgleichszahlungen des Schuldners nach Laufzeitende der Abtretungserklärung vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 (Az.: IX ZB 23/13) zu stellen waren.

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 196/09

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit einer verweigerten Anberaumung eines

    Auszug aus AG Hamburg, 25.02.2016 - 17a C 456/15
    Der BGH hatte bereits mit Beschluss vom 22.04.2010 (Az.: IX ZB 196/09, NZI 2010, 577, 578) unter III. ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren verpflichtet ist, den Neuerwerb des Schuldners vom Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung an treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten und im Falle der Restschuldbefreiung an den Schuldner auszukehren.
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus AG Hamburg, 25.02.2016 - 17a C 456/15
    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 03.12.2009 (NZI 2010, 111 ff.) offengelassen, ob die Pflicht des Insolvenzverwalters, den nach Ablauf der Abtretungsfrist erzielten Neuerwerb des Schuldners im Falle der Restschuldbefreiung an diesen abzuführen, auch Neuerwerb betrifft, der von der Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst wird.
  • LG Hamburg, 11.07.2016 - 332 S 13/16

    Haftung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren: Pflichtverletzung

    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.02.2016, Aktenzeichen 17a C 456/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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