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   AG Hamburg, 25.07.2007 - 6 C 45/07   

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https://dejure.org/2007,29850
AG Hamburg, 25.07.2007 - 6 C 45/07 (https://dejure.org/2007,29850)
AG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 6 C 45/07 (https://dejure.org/2007,29850)
AG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 6 C 45/07 (https://dejure.org/2007,29850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestand eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes im einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich der Freischaltung eines Telefonanschlusses für einen aufnehmenden Teilnetzbetreiber; Begründung eines Anschlusszwangs und Benutzungszwangs durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Hamburg, 25.07.2007 - 6 C 300/07

    Verpflichtung zur Freischaltung des Telefonanschlusses für einen anderen

    Auszug aus AG Hamburg, 25.07.2007 - 6 C 45/07
    Zwischen den Parteien ist ein weiteres Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bei dem Amtsgericht Hamburg in der hiesigen Abteilung 6 gemäß der geschäftsplanmäßigen Buchstabenzuständigkeit für die Verfügungsbeklagte anhängig, 6 C 300/07.
  • LG Bonn, 02.04.2007 - 5 T 33/07

    Sperrung Telefonanschluss, einstweilige Verfügung

    Auszug aus AG Hamburg, 25.07.2007 - 6 C 45/07
    Wegen der Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens um einstweiligen Rechtsschutz im Falle telekommunikationsrechtlicher Sperren wird im übrigen auf eine der wenigen veröffentlichten Entscheidungen jüngeren Datums wie den Beschluß vom 2.4.2007 des Landgerichts Bonn, 5 T 33/07, unter: www.juris.de, und die instruktiven Fundstellen in der Literatur (zum Recht von Internetzugängen), u. a. Kirchhoff, Rechtsschutz bei Sperrung eines Internet-Zugangs, in: NJW 2005, 1548 ff.; ders., Rückforderungsansprüche gegenüber Internet-Providern, in: NJW 2005, 2951 ff.; Schuster u. a., Entwicklung des Internet-, Multimedia- und Telekommunikationsrechts im Jahre 2005, in MMR 2006, 1 ff., verwiesen, wobei das erkennende Gericht nicht die Auffassung in der Rechtssprechung teilt, daß das Freigabebegehren deshalb nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren statthaft ist, weil ein Kunde öffentliche oder mobile Fernsprecheinrichtung nutzen könne, diese stellen kein taugliches Surrogat für einen Festnetzanschluß dar.
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