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AG Hamburg, 25.07.2019 - 44 C 11/19 |
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- BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15
Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer …
Auszug aus AG Hamburg, 25.07.2019 - 44 C 11/19
Die Schonfristregelung ist auf die fristgemäße Kündigung nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15 -, juris), ebenso wenig die Regelung des § 543 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04 -, juris). - BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12
Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters
Auszug aus AG Hamburg, 25.07.2019 - 44 C 11/19
Demnach ist die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12 - juris). - BGH, 10.10.2017 - XI ZR 457/16
Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Vollmachtsnachweis durch Telefaxkopie …
Auszug aus AG Hamburg, 25.07.2019 - 44 C 11/19
Die Kündigung ist ihm unstreitig per einfacher Post am 14.12.2018 zugegangen; die Zurückweisung erfolgte aber erst am 21.12.2018 und damit erst nach einer Woche; dies aber ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16 -, juris; dort: Zurückweisung sechs Tage nach Übersendung nicht mehr unverzüglich).
- KG, 04.05.2010 - 6 U 174/09
Abwendung einer Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung: Berücksichtigung …
Auszug aus AG Hamburg, 25.07.2019 - 44 C 11/19
Die Höhe der Sicherheit zur Räumungsabwendung bemisst sich nicht nur nach den drohenden Kosten der Räumung, sondern darüber hinaus auch nach dem möglichen Erfüllungs- und Verzögerungsschaden der Klägerin; die Sicherheit steht der Klägerin sowohl als Sicherheit für die in dem Zeitraum zwischen Erlass des Räumungsurteils und der tatsächlichen Herausgabe des Wohnraums für eventuell nicht gezahlte Nutzungsentschädigung, als auch als Sicherheit für den durch Verletzung der Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemäßen Herausgabe der Räumlichkeiten drohenden Schaden zur Verfügung (vgl. KG Berlin, WuM 2010, 585). - BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters
Auszug aus AG Hamburg, 25.07.2019 - 44 C 11/19
Zwar kann die innerhalb der Frist des § 569 BGB erfolgte nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und dazu führen, dass sich der Vermieter auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 -, juris), sodass es an der Erheblichkeit der Pflichtverletzung fehlen könnte. - BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung
Auszug aus AG Hamburg, 25.07.2019 - 44 C 11/19
Die Schonfristregelung ist auf die fristgemäße Kündigung nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15 -, juris), ebenso wenig die Regelung des § 543 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04 -, juris).