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   AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20   

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https://dejure.org/2022,20983
AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20 (https://dejure.org/2022,20983)
AG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2022 - 48 C 277/20 (https://dejure.org/2022,20983)
AG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juli 2022 - 48 C 277/20 (https://dejure.org/2022,20983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 558 Abs 1 BGB, §§ 558 ff BGB, § 558a Abs 3 BGB, § 286 Abs 1 ZPO
    Rechnerische Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Sachverständigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20
    Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte darstellen soll (BVerfGE 53, 352, 358).

    Alles andere würde Art. 14 GG verletzen (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1980 - 1 BvR 759/77 -, juris Rn. 14).

  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner

    Auszug aus AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20
    Dass selbst der Mietenspiegel 2019 in dem betreffenden Feld keine Werte aufweist und dass im Mietenspiegel 2021 gar die gesamte Spalte entfallen ist, zeigt, dass ein hinreichendes Datenmaterial nicht aufzufinden ist, zumal dann, wenn diese Methodik eingeschlagen würde, eine zahlenmäßig ausreichende Datengrundlage von mindestens 11 Vergleichswohnungen nötig wäre (BGH, Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20 -, juris Rn. 80), welche aufzufinden offenbar nicht einmal den Autoren des Hamburger Mietenspiegels 2019 möglich gewesen ist.
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20
    Die ortsübliche Vergleichsmiete darf im Prozess daher nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NZM 2010, 665 Rn. 9; vgl. BVerfGE 37, 132, 143).".
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20
    Die ortsübliche Vergleichsmiete darf im Prozess daher nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NZM 2010, 665 Rn. 9; vgl. BVerfGE 37, 132, 143).".
  • BGH, 11.02.2014 - VIII ZR 220/13

    Wohnraummiete in Berlin: Mieterhöhungsverlangen für eine Villa unter Bezugnahme

    Auszug aus AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20
    Gibt es in der Gemeinde jedoch keine vergleichbaren Wohnungen, so bedeutet dies nicht, dass es keine ortsübliche Vergleichsmiete gibt, denn andernfalls wäre dem Vermieter eine Erhöhung der Miete dauerhaft verwehrt (BGH, Hinweisbeschl. v. 11.2.2014 - VIII ZR 220/13).
  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 346/10

    Wohnraummiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20
    Zwar ist es in Ermangelung eines Mietenspiegels für das Gemeindegebiet grundsätzlich angezeigt, dass der Sachverständige die ortsübliche Vergleichsmiete anhand einer ausreichend repräsentativen Stichprobe ermittelt (BGH, Urt. v. 29.2. 2012 - VIII ZR 346/10).
  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20
    "Ist ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen gegeben, so ist vom Tatrichter materiell-rechtlich zu überprüfen, ob die konkret vom Vermieter verlangte Mieterhöhung nach § 558 BGB tatsächlich berechtigt ist, insbesondere ob die neue Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Senatsurteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 unter II 2).
  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus AG Hamburg, 29.07.2022 - 48 C 277/20
    Im von Beklagtenseite zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2012 - VIII ZR 46/12 - juris Rn. 13 heißt es zum Maßstab für die Überzeugungsbildung:.
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