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   AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19   

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https://dejure.org/2019,28843
AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19 (https://dejure.org/2019,28843)
AG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2019 - 277 F 10/19 (https://dejure.org/2019,28843)
AG Hamburg, Entscheidung vom 30. August 2019 - 277 F 10/19 (https://dejure.org/2019,28843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 123 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 314 BGB, § 488 Abs 3 BGB
    Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen Verschweigen einer außerehelichen Beziehung

  • RA Kotz

    Anfechtung Darlehensvertrag wegen Verschweigen außerehelicher Beziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.03.1979 - V ZR 157/77

    Nichtgenehmigte Bauarbeiten

    Auszug aus AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19
    Das sind die für die Entschließung des anderen Teils offensichtlich bedeutsamen Umstände, insbesondere solche, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können (BGH NJW 1979, 2243; NJW-RR 1998, 1406; Arnold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 123 BGB, Rn. 17 - zitiert nach juris).

    Umstände, die für den anderen Teil offensichtlich von erheblicher Bedeutung sind, weil sie den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können oder auf deren Mitteilung erkennbar Wert gelegt wird, sind ungefragt zu offenbaren (BGH, NJW 1979, 2243; NJW-RR 1998, 1406 HK-BGB/Heinrich Dörner, 10. Aufl. 2019, BGB § 123 Rn. 2).

  • BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96

    Verbürgung für eine Firmendarlehen nach Gründung einer GmbH - Zahlung des

    Auszug aus AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19
    Das sind die für die Entschließung des anderen Teils offensichtlich bedeutsamen Umstände, insbesondere solche, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können (BGH NJW 1979, 2243; NJW-RR 1998, 1406; Arnold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 123 BGB, Rn. 17 - zitiert nach juris).

    Umstände, die für den anderen Teil offensichtlich von erheblicher Bedeutung sind, weil sie den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können oder auf deren Mitteilung erkennbar Wert gelegt wird, sind ungefragt zu offenbaren (BGH, NJW 1979, 2243; NJW-RR 1998, 1406 HK-BGB/Heinrich Dörner, 10. Aufl. 2019, BGB § 123 Rn. 2).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

    Auszug aus AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei einer schenkweisen Zuwendung im Zusammenhang mit der Trennung eine Offenbarungspflicht der Ehefrau über Zweifel an der leiblichen Abstammung eines Kindes vom Ehemann angenommen und dazu ausgeführt, eine solche Offenbarungspflicht ergebe sich bei wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägten Zuwendungen (BGH, Urteil vom 27.06.2012 - XII ZR 47/09 -, NJW 12, 2728 - juris Tz. 29).

    Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zu Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH, NJW 2012, 2728; NJW 2014, 3362. Dazu genügt nicht, dass die Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat (BGH, NJW-RR 1993, 774).

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 100/13

    Schadensersatzprozess gegen den Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen:

    Auszug aus AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19
    Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zu Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH, NJW 2012, 2728; NJW 2014, 3362. Dazu genügt nicht, dass die Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat (BGH, NJW-RR 1993, 774).
  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19
    Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zu Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH, NJW 2012, 2728; NJW 2014, 3362. Dazu genügt nicht, dass die Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat (BGH, NJW-RR 1993, 774).
  • BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

    Auszug aus AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, NJW 2012, 1718; NJW 2016, 3100).
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus AG Hamburg, 30.08.2019 - 277 F 10/19
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, NJW 2012, 1718; NJW 2016, 3100).
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