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AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19 |
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- BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Unterhaltsverzichtsvertrag
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Die dafür vom Antragsgegner in Bezug genommene Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen (etwa BGH, NJW 2004, 930; BVerfG, NJW 2001, 957; BGH, NJW 2001, 2248) ist hier schon deshalb nicht relevant, weil der vom Antragsgegner angegriffene § 1 der Scheidungsvereinbarung nicht die Scheidungsfolgen (insbesondere Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn) regelt und erst recht nicht in deren Kernbereich eingreift. - OLG Köln, 26.03.2019 - 3 U 30/18
Projekt "Herkules" - Bundesverteidigungsministerium unterliegt im Streit um …
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Der ergänzenden Vertragsauslegung bei formbedürftigen Rechtsgeschäften sind enge Grenzen gesetzt, weil eine notarielle Urkunde als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt; für Umstände, die außerhalb des beurkundeten Vertragstextes liegen, trägt die Partei, die sich auf sie beruft, die volle Beweislast (OLG Köln Urt. v. 26.3.2019 - 3 U 30/18, BeckRS 2019, 5585, beck-online, Tz. 78 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Die dafür vom Antragsgegner in Bezug genommene Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen (etwa BGH, NJW 2004, 930; BVerfG, NJW 2001, 957; BGH, NJW 2001, 2248) ist hier schon deshalb nicht relevant, weil der vom Antragsgegner angegriffene § 1 der Scheidungsvereinbarung nicht die Scheidungsfolgen (insbesondere Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn) regelt und erst recht nicht in deren Kernbereich eingreift.
- OLG Koblenz, 21.12.1982 - 1 W 12/82
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Die Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt; was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (BGH, NJW 1983, 2036; ZIP 1991, 1600;… Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 313 Rn. 10). - BGH, 25.03.2003 - VI ZR 175/02
Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens …
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Die unberechtigte Erhebung von Ansprüchen genügt dafür in der Regel nicht (…Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 50); es müssen zusätzliche Umstände in der Art und Weise der Verfahrenseinleitung oder Verfahrensführung hinzu kommen (BGH, NJW 2003, 1934). - BVerfG, 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92
Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages durch die Gerichte
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Die dafür vom Antragsgegner in Bezug genommene Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen (etwa BGH, NJW 2004, 930; BVerfG, NJW 2001, 957; BGH, NJW 2001, 2248) ist hier schon deshalb nicht relevant, weil der vom Antragsgegner angegriffene § 1 der Scheidungsvereinbarung nicht die Scheidungsfolgen (insbesondere Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn) regelt und erst recht nicht in deren Kernbereich eingreift. - BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Die ergänzende Vertragsauslegung hat unter Zugrundelegung des im Vertrag enthaltenen Regelungsplans und unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens planwidrige Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen (BGHZ 9, 273;… Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 157 Rn. 2, 7). - BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers …
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Enthält bereits der Vertrag nach seinem - gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden - Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 313 BGB aus (BGH, NJW 2018, 2469). - BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen …
Auszug aus AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19
Die etwaige Veräußerung der streitbefangenen Immobilie - sei es an die Antragstellerin zu Alleineigentum, sei es an einen Dritten - führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht unmittelbar zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft; vielmehr tritt im Fall der Veräußerung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach § 753 BGB der Erlös im Wege dinglicher Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes; die Miteigentümer sind dann Mitberechtigte nach § 432 BGB am Erlös (BGH, NJW 2008, 1807) und der Erlös ist dann nach den Regeln der Miteigentümergemeinschaft zu verteilen (…Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 753 Rn. 1 ff.).