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   AG Hamburg-Altona, 03.12.2015 - 318c C 205/15   

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https://dejure.org/2015,50254
AG Hamburg-Altona, 03.12.2015 - 318c C 205/15 (https://dejure.org/2015,50254)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 03.12.2015 - 318c C 205/15 (https://dejure.org/2015,50254)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 318c C 205/15 (https://dejure.org/2015,50254)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Hamburg-Altona verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich durch die VHV gekürzten Sachverständigenkosten (318c C 205/15 vom 03.12.2015)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 03.12.2015 - 318c C 205/15
    2.  Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. BGH Urt. vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 und BGH, Urt. vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 mit Anm. Heßeler NJW 2014, 1916) kann der Zedent selbst als Geschädigter Ersatz der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.

    Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948; BGH NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 03.12.2015 - 318c C 205/15
    2.  Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. BGH Urt. vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 und BGH, Urt. vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 mit Anm. Heßeler NJW 2014, 1916) kann der Zedent selbst als Geschädigter Ersatz der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.

    Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948; BGH NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.

  • LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14

    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 03.12.2015 - 318c C 205/15
    Auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (Heßeler NJW 2014, 1916, LG Hamburg Az. 323 S 7/14).
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