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   AG Hamburg-Altona, 08.08.2006 - 316 C 59/06   

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https://dejure.org/2006,18915
AG Hamburg-Altona, 08.08.2006 - 316 C 59/06 (https://dejure.org/2006,18915)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 08.08.2006 - 316 C 59/06 (https://dejure.org/2006,18915)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 08. August 2006 - 316 C 59/06 (https://dejure.org/2006,18915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abtretungsverbot für Telefonentgelte-Forderungen

  • beck.de (Leitsatz)

    Unwirksame Abtretung einer Telefongebührenforderung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abtretungsverbot für Telefonentgelte-Forderungen

Papierfundstellen

  • MMR 2006, 834
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.08.1995 - IX ZR 220/94

    Wirksamkeit der Zession von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 08.08.2006 - 316 C 59/06
    Dies ist höchstrichterlich anerkannt für Honorarforderungen von Rechtsanwälten (BGH, Urt. v. 10.8.1955, NJW 1995, S. 2915) und Ärzten (BGH, Urt. v. 11.12.1991 a.a.O.).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 08.08.2006 - 316 C 59/06
    Mit der Abtretung der Kundenforderungen ist deshalb ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis verbunden, weil dieses sich auch auf die näheren Umstände der Kommunikation erstreckt, insbesondere darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat und welche Zeit und Dauer dieser hatte (OLG München, Urt. v. 19.11.1997, NJW-RR 1898. S. 756, 760; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 12.3.2003 NJW 2003, S. 1787, 1788).
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11

    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die

    b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand haben, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen.
  • AG Meldorf, 21.07.2011 - 81 C 241/11

    Telekommunikationsdienst-Anbieter darf Forderungen über

    Anbieter von Telekommunikationsdiensten können Telekommunikationsentgeltforderungen nicht wirksam an Inkassounternehmen abtreten (vergleiche OLG München, NJW-RR 1998, 758; AG Hamburg-Altona, MMR 2006, 834).

    Die Abtretung der Forderungen aus Telekommunikationsdienstvertrag war aber nach den §§ 88 TKG, 134 BGB nichtig (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 758; AG Hamburg-Altona, MMR 2006, 834).

    Auch die historische Auslegung spricht für dieses Verständnis (näher AG Hamburg-Altona, MMR 2006, 834).

  • BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der

    bb) Nach einer von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung erlaubt aber § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG die Datenübermittlung vom Diensteanbieter an einen Dritten nur im Rahmen eines Vertrags, der lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand hat, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belässt.
  • AG Bremen, 20.10.2011 - 9 C 430/11

    Forderungen aus Verträgen über Telefondienstleistungen dürfen nicht an

    v 10 § 97 I 3 TKG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf solche Verträge, die der Dienstanbieter mit einem Dritten "zum Einzug des Entgelts", also zur Geltendmachung eigener Forderungen, abschließt und nicht auf Verträge, durch welche die Forderungen abgetreten werden (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 08.08.2006, Az.: 316 C 59/06, CR 2007, 238-JURIS).
  • LG Deggendorf, 19.07.2011 - 13 S 141/10

    Call-by-Call-Verträge - Tarifveröffentlichung

    Die Gegenmeinung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 134 Rn. 22 a; AG Hamburg-Altona, Urt. v. 08.08.2006 - 316 C 59/06) überzeugt demgegenüber nicht.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 06.10.2011 - 18 C 128/11

    Telekommunikationsvertrag: Nichtigkeit einer Forderungsabtretung an ein

    Hieraus ergibt sich, dass der Begriff "Einzug des Entgelts" allein Hilfstätigkeiten für den jeweiligen Diensteanbieter erfasst, nicht aber die Abtretung der Forderung zur Geltendmachung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (so auch AG Hamburg-Altona, MMR 2006, 834, 835).
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