Rechtsprechung
AG Hamburg-Altona, 22.07.2022 - 317 C 18/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 910 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
Nachbarstreit in Hamburg: Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Rückschnitt einer Linde an der Grundstücksgrenze - RA Kotz
Rückschnittpflicht von überhängenden Zweigen von Bäumen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Muss Nachbar seine Linde zurückschneiden?
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mächtige Linde stört den Nachbarn - WEG muss überhängende Äste so weit zurückschneiden, wie es die Baumschutzverordnung erlaubt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.11.2004 - V ZR 83/04
Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages; Pflicht des …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 22.07.2022 - 317 C 18/22
§ 910 BGB beinhaltet, dass der Nachbar grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass überhängende Zweige von Bäumen den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318).(Rn.51).Der beantragte Vorbehalt der behördlichen Genehmigung ist aufgrund des grundsätzlichen Verbots des Baumschnitts nach § 2 HmbBaumSchVO notwendig, da nur die zuständige Behörde Ausnahmen von dem generellen Verbot zulassen kann (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 - juris).
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist dabei dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorzubehalten (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 - juris).
Umgekehrt beinhaltet § 910 BGB damit, dass der Nachbar grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass überhängende Zweige von Bäumen den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigen (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 - juris).
Mithin ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB auch, wer es zulässt, dass Zweige und Wurzeln eines auf seinem Grundstück stehenden Baumes auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 - juris).
Erst wenn eine Befreiungsmöglichkeit von derartigen Verboten nicht besteht, entfällt auch die Störereigenschaft (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 - juris.).
- VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15
Zum zumutbaren Ausgleich zwischen Baumschutz und Anspruch auf bauliche …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 22.07.2022 - 317 C 18/22
Hierbei hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchVO eine Fallgestaltung voraussetzt, in welcher nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen (VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 - juris).Andererseits sind in die Ermessensabwägung im Einzelfall auch die Interessen des vom Baum betroffenen Grundstückseigentümers einzubeziehen (VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 - juris; OVG Hamburg, 18.08.1995, Bf II 9/94 - juris).
Aus der Natur der Ausnahmegenehmigung und ihrer Beschränkung auf den Einzelfall ergibt sich jedoch, dass die öffentlichen Interessen in Form des Naturschutzes in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen, auch wenn sie sich als Härte erweisen, rechtfertigen, so dass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist (BVerwG, 14.09.1992, 7 B 130/92 - juris; VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 - juris; m.w.N).
- BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92
Befreiungsmöglichkeit - Naturschutz - Sonderfall
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 22.07.2022 - 317 C 18/22
Aus der Natur der Ausnahmegenehmigung und ihrer Beschränkung auf den Einzelfall ergibt sich jedoch, dass die öffentlichen Interessen in Form des Naturschutzes in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen, auch wenn sie sich als Härte erweisen, rechtfertigen, so dass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist (BVerwG, 14.09.1992, 7 B 130/92 - juris; VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 - juris; m.w.N). - BGH, 13.01.2005 - V ZR 83/04
Berichtigung eines Senatsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 22.07.2022 - 317 C 18/22
§ 910 BGB beinhaltet, dass der Nachbar grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass überhängende Zweige von Bäumen den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318).(Rn.51).