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   AG Hamburg-Altona, 24.07.2015 - 318c C 170/15   

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https://dejure.org/2015,33266
AG Hamburg-Altona, 24.07.2015 - 318c C 170/15 (https://dejure.org/2015,33266)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 24.07.2015 - 318c C 170/15 (https://dejure.org/2015,33266)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 24. Juli 2015 - 318c C 170/15 (https://dejure.org/2015,33266)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Es geht auch ohne Bezugnahme auf BVSK: Das AG Hamburg-Altona verurteilt mit guter Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2015 - 318c C 170/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 24.07.2015 - 318c C 170/15
    Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 23.1.2007, NJW 2007, S. 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).
  • AG Hamburg-Altona, 21.03.2013 - 316 C 391/12
    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 24.07.2015 - 318c C 170/15
    Unter diesem Gesichtspunkt ist es, ebenso wenig wie es zulässig ist, bei einem Sachverständigen, der eine höhere "Grundgebühr" beansprucht, aber dafür im Gegenzug niedrigere Nebenkosten kalkuliert, ausschließlich die Grundgebühr bei der Bemessung der Erforderlichkeit heranzuziehen und dementsprechend zu kürzen, im vorliegenden Falle nicht zulässig, mit der Behauptung, die Nebenkosten seien "zu hoch", diese nicht in voller Höhe zu erstatten, weil sie insoweit nicht erforderlich seien (AG Hamburg-Altona, Urt. v. 21.3.2013, NJW-RR 2013, S. 1251).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 24.07.2015 - 318c C 170/15
    Unter Berücksichtigung dieser obergeriehtlichen Rechtsprechung schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO auf ca. EUR 1.183,01. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12 -, juris Rn 26).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 24.07.2015 - 318c C 170/15
    So hat er in seinem Urteil vom 11.2.2014 (VI ZR 225/13) ausgeführt: "Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet.
  • OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 24.07.2015 - 318c C 170/15
    Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Geschädigte sich damit begnügen darf, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (vgl. KG, Urt. v. 30.4.2015 - 22 U 31/14 -, juris Rn 37; OLG München, B. v. 12.3.2015 - 10 U 579/15 -, juris Rn 16).
  • KG, 30.04.2015 - 22 U 31/14

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 24.07.2015 - 318c C 170/15
    Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Geschädigte sich damit begnügen darf, den für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (vgl. KG, Urt. v. 30.4.2015 - 22 U 31/14 -, juris Rn 37; OLG München, B. v. 12.3.2015 - 10 U 579/15 -, juris Rn 16).
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