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   AG Hamburg-Altona, 26.07.2018 - 314a C 237/17   

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https://dejure.org/2018,50927
AG Hamburg-Altona, 26.07.2018 - 314a C 237/17 (https://dejure.org/2018,50927)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26.07.2018 - 314a C 237/17 (https://dejure.org/2018,50927)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 314a C 237/17 (https://dejure.org/2018,50927)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 254 BGB
    Unfallregulierung, Reparaturkosten, Fiktive Abrechnung, Stundenverrechnungssätze

 
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  • BGH, 28.04.2015 - VI ZR 267/14

    Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach Verkehrsunfall: Voraussetzungen einer

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 26.07.2018 - 314a C 237/17
    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard der Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. etwa BGH, NJW 2010, 2941 f.; BGH Urt. vom 28.04.2015, VI ZR 267/14).

    - Fachwerkstatt, der zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14 -, Rn. 14, juris) oder die zusätzlichen Kosten eines Transports in die Referenzwerkstatt sein (vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 30. April 2014 - 10 C62/13-, Rn. 19 uris).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 26.07.2018 - 314a C 237/17
    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard der Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. etwa BGH, NJW 2010, 2941 f.; BGH Urt. vom 28.04.2015, VI ZR 267/14).
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