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   AG Hamburg-Altona, 26.08.2009 - 322 M 498/09   

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https://dejure.org/2009,32100
AG Hamburg-Altona, 26.08.2009 - 322 M 498/09 (https://dejure.org/2009,32100)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26.08.2009 - 322 M 498/09 (https://dejure.org/2009,32100)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26. August 2009 - 322 M 498/09 (https://dejure.org/2009,32100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zvi-online.de

    SGB I § 55 Abs. 4; ZPO § 850k
    Fassung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Berücksichtigung der § 850k Abs. 1 ZPO und § 55 Abs. 4 SGB I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Hamburg, 08.10.2009 - 319 T 55/09

    Kontopfändung: Berechnung des pfandfreien Betrags durch den Schuldner;

    Die sofortige Beschwerde vom 10. September 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) verwiesen.

    Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) ergibt eindeutig, welche Beträge der Schuldnerin als unpfändbar zu belassen sind.

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 3262ff), wonach die Freigabe des pfandfreien Betrages dem Vollstreckungsgericht obliegt, denn aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) ergibt sich eindeutig, welche Beträge der Schuldnerin als unpfändbar zu belassen sind.

    Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin zur Vermeidung von Überzahlungen das Monatsende abwarten kann.

    Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) verwiesen.

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