Rechtsprechung
AG Hamburg-Altona, 30.03.2016 - 318c C 306/15 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Hamburg-Altona verurteilt mit einer erfreulich klar begründeten Entscheidung vom 30.3.2016 - 318c C 306/15 - die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abnetretener Sachverständigenkosten. vom 30.03.2016
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- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Hamburg-Altona verurteilt mit einer erfreulich klar begründeten Entscheidung vom 30.3.2016 - 318c C 306/15 - die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abnetretener Sachverständigenkosten. vom 30.03.2016
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- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 30.03.2016 - 318c C 306/15
2. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. BGH Urt. vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 und BGH…, Urt. vom 22.07.2014, Az VI ZR 357/13 mit Anm. Heßeler NJW 2014, 1916) kann der Zedent selbst als Geschädigter Ersatz der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948; BGH NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 30.03.2016 - 318c C 306/15
2. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (…vgl. BGH Urt. vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 und BGH, Urt. vom 22.07.2014, Az VI ZR 357/13 mit Anm. Heßeler NJW 2014, 1916) kann der Zedent selbst als Geschädigter Ersatz der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948; BGH NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.
- LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14
Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem …
Auszug aus AG Hamburg-Altona, 30.03.2016 - 318c C 306/15
Auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (Heßeler, NJW 2014, 1916, LG Hamburg Az. 323 S 7/14).