Rechtsprechung
   AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2016 - 814 C 5/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3257
AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2016 - 814 C 5/16 (https://dejure.org/2016,3257)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 04.02.2016 - 814 C 5/16 (https://dejure.org/2016,3257)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 814 C 5/16 (https://dejure.org/2016,3257)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,3257) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG Hamburg-Barmbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (814 C 5/16 vom 04.02.2016)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2016 - 814 C 5/16
    Erst wenn für den Geschädigten auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, verletzt er das Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. juris: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2016 - 814 C 5/16
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGH, NJW 2007, 1450).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2016 - 814 C 5/16
    Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten - wie hier - beeinflussen kann, so ist er aber insbesondere nach dem Rechtsgedanken des § 254 Absatz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, NJW 2014, 1947).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht