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   AG Hamburg-Barmbek, 07.10.2015 - 880 C 21/14   

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https://dejure.org/2015,47687
AG Hamburg-Barmbek, 07.10.2015 - 880 C 21/14 (https://dejure.org/2015,47687)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 07.10.2015 - 880 C 21/14 (https://dejure.org/2015,47687)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 880 C 21/14 (https://dejure.org/2015,47687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verspätete Zustellung durch unzureichende Angabe des Aktenzeichens bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage führen; §§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; 167 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorschuss mit falschem Aktenzeichen eingezahlt: Klageerhebungsfrist nicht gewahrt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtskostenvorschuss unzureichend bezeichnet: WEG-Anfechtungsfrist nicht gewahrt! (IMR 2016, 209)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 07.10.2015 - 880 C 21/14
    a) Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).

    Denn eine Partei darf, darf die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausnutzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471); tut sie dies nicht, dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07

    Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 07.10.2015 - 880 C 21/14
    Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).

    Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).

  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 07.10.2015 - 880 C 21/14
    Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 2/14

    Rückwirkung demnächst erfolgender Klagezustellung: Hinnehmbare dem Kläger

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 07.10.2015 - 880 C 21/14
    b) Vorliegend ging das Gerichtskosten-Anforderungsschreiben des Gerichts vom 18.11.2014 zwar nicht unmittelbar bei der Klägerin, sondern bei deren Prozessbevollmächtigten am 21.11.2014 ein (dazu, dass der Kostenvorschuss von der Partei selbst anzufordern ist, vgl. nur BGH, Urteil vom 10.7.2015, V ZR 2/14).
  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 07.10.2015 - 880 C 21/14
    a) Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 07.10.2015 - 880 C 21/14
    Dieser Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats hat sich der V. Zivilsenat aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs angeschlossen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14).
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