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   AG Hamburg-Barmbek, 14.10.2016 - 880 C 9/16   

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https://dejure.org/2016,56896
AG Hamburg-Barmbek, 14.10.2016 - 880 C 9/16 (https://dejure.org/2016,56896)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 14.10.2016 - 880 C 9/16 (https://dejure.org/2016,56896)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 14. Oktober 2016 - 880 C 9/16 (https://dejure.org/2016,56896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    WEG-Anlage: Videoüberwachung des eigenen Sondernutzungsbereichs und der Gemeinschaftsflächen zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Kameraüberwachung in der Tiefgarage!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Videokamera in der Tiefgarage - Wohnungseigentümer filmt mit im Auto montierter Kamera in der Garage Fahrzeuge und Personen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kameraüberwachung in der Tiefgarage durch Dashcam

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kameraüberwachung in der Tiefgarage ist nicht erlaubt! (IMR 2017, 368)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 14.10.2016 - 880 C 9/16
    Da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. nur BVerfGE 35, 202), kann die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztes - allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen (vgl. BGH NJW 1995, 1955).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 14.10.2016 - 880 C 9/16
    Da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. nur BVerfGE 35, 202), kann die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztes - allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen (vgl. BGH NJW 1995, 1955).
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