Rechtsprechung
AG Hamburg-Barmbek, 15.10.2014 - 814 C 174/14 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 15.10.2014 - 814 C 174/14
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13 = DAR 2014, 194).Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall Stellung genommen.
- BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08
Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten …
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 15.10.2014 - 814 C 174/14
Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, juris Rn. 8).Die Grundsätze der Einbeziehung der Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigen sind ebenfalls durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08).
- BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere …
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 15.10.2014 - 814 C 174/14
Maßnahmen des Geschädigten zur Wiederherstellung der Sache sind erforderlich, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118, 2119). - BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09
Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem …
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 15.10.2014 - 814 C 174/14
Maßnahmen des Geschädigten zur Wiederherstellung der Sache sind erforderlich, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118, 2119).