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   AG Hamburg-Barmbek, 17.11.2016 - 810 C 558/15   

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https://dejure.org/2016,53546
AG Hamburg-Barmbek, 17.11.2016 - 810 C 558/15 (https://dejure.org/2016,53546)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 17.11.2016 - 810 C 558/15 (https://dejure.org/2016,53546)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 17. November 2016 - 810 C 558/15 (https://dejure.org/2016,53546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Umfang der Nutzungsausfallentschädigung

  • kanzlei-kotz.de

    Verkehrsunfall - Nutzungsausfallanspruch während Reparaturzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Umfang der Nutzungsausfallentschädigung

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Nutzungsausfalldauer - Unverschuldete Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.11.2016 - 810 C 558/15
    Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23).

    Insofern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO).

    Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht nur für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 22).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.11.2016 - 810 C 558/15
    Hierbei führt er ein Geschäft des Schädigers, sodass die Werkstatt auch insoweit Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB des Schädigers und nicht des Geschädigten ist und der Schädiger daher für dessen Fehlverhalten einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, juris Rn. 11 [Erforderlichkeit von Reparaturkosten]).

    Dass in diesem Zeitraum ein verunfalltes Fahrzeug nicht vorrangig repariert wird, gehört ohne weiteres zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, juris Rn. 11 [Erforderlichkeit von Reparaturkosten].

  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78

    Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz;

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.11.2016 - 810 C 558/15
    (1) Dieser steht vorliegend ohne weiteres dem Beklagten als Sicherungsgeber und Nutzer des Fahrzeugs aufgrund seines berechtigten Besitzes als absolut geschützten Rechtsguts auch im Rahmen von § 7 StVG zu (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981, 750 unter II 2 a); auf die Ermächtigung der Sicherungseigentümerin zur Geltendmachung des Schadens im eigenen Namen kommt es insoweit nicht an.
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.11.2016 - 810 C 558/15
    Insofern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 17.11.2016 - 810 C 558/15
    Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., statt vieler BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149 Rn. 13 mwN).
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