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   AG Hamburg-Barmbek, 26.05.2015 - 815 C 22/15   

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https://dejure.org/2015,32581
AG Hamburg-Barmbek, 26.05.2015 - 815 C 22/15 (https://dejure.org/2015,32581)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 26.05.2015 - 815 C 22/15 (https://dejure.org/2015,32581)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - 815 C 22/15 (https://dejure.org/2015,32581)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG HH-Barmbek verurteilt den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (815 C 22/15 vom 26.05.2015)

 
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  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 26.05.2015 - 815 C 22/15
    Maßnahmen des Geschädigten zur Wiederherstellung der Sache sind erforderlich, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118, 2119).
  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 26.05.2015 - 815 C 22/15
    Maßnahmen des Geschädigten zur Wiederherstellung der Sache sind erforderlich, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118, 2119).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 26.05.2015 - 815 C 22/15
    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11.2. 2014 - VI ZR 225/13 = DAR 2014, 194).
  • LG Hamburg, 19.02.2015 - 323 S 23/14
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 26.05.2015 - 815 C 22/15
    Bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen, wie zum Beispiel Fotokosten, abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 23/14, liegt den Parteien vor).
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