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AG Hamburg-Barmbek, 26.09.2018 - 804b M 229/18 |
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AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 26. September 2018 - 804b M 229/18 (https://dejure.org/2018,52001)
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- LG Dresden, 19.05.2005 - 8 T 332/05
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 26.09.2018 - 804b M 229/18
Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Landgerichte Bremen (Beschl. v. 03.03.2016 - 2 T 412/15), Dresden (Beschl. v. 19.05.2005 - 8 T 332/05) und Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 06.02.2004 - 19 T 219/03) an, dass auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt und nicht um ein neues Verfahren. - LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 26.09.2018 - 804b M 229/18
Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Landgerichte Bremen (Beschl. v. 03.03.2016 - 2 T 412/15), Dresden (Beschl. v. 19.05.2005 - 8 T 332/05) und Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 06.02.2004 - 19 T 219/03) an, dass auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt und nicht um ein neues Verfahren. - LG Frankfurt/Oder, 06.02.2004 - 19 T 219/03
Falschangaben in einer Offenbarungsversicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren; …
Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 26.09.2018 - 804b M 229/18
Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Landgerichte Bremen (Beschl. v. 03.03.2016 - 2 T 412/15), Dresden (Beschl. v. 19.05.2005 - 8 T 332/05) und Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 06.02.2004 - 19 T 219/03) an, dass auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt und nicht um ein neues Verfahren.