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   AG Hamburg-Barmbek, 29.04.2015 - 818 C 236/14   

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https://dejure.org/2015,32599
AG Hamburg-Barmbek, 29.04.2015 - 818 C 236/14 (https://dejure.org/2015,32599)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 29.04.2015 - 818 C 236/14 (https://dejure.org/2015,32599)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 29. April 2015 - 818 C 236/14 (https://dejure.org/2015,32599)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG Hamburg-Barmbek verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 29.4.2015 - 818 C 236/14 - die HUK-COBURRG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 29.04.2015 - 818 C 236/14
    Erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris).

    Mithin findet eine subjektbezogene Schadensbetrachtung statt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11 - juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - juris).

    Dann bildet sie nicht den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ab (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - juris; Grüneberg, Palandt, 73. Aufl., § 249, Rn: 58).

    Dabei ist der Geschädigte nicht zur Markterforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet, sondern darf einen für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen (BGH, Urteil v. 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 29.04.2015 - 818 C 236/14
    Dies umfasst Sachverständigenkosten, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, juris).

    Erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris).

  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 29.04.2015 - 818 C 236/14
    Mithin findet eine subjektbezogene Schadensbetrachtung statt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11 - juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - juris).
  • LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14

    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 29.04.2015 - 818 C 236/14
    Andernfalls käme es angesichts unterschiedlicher Abrechnungsmodalitäten in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer erkennbaren Überhöhung der üblichen Vergütung kommt (vgl. auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, AZ: 323 S 7/14).
  • AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Zudem kann einem Geschädigten weder unter dem Gesichtspunkt Erforderlichkeit der Kosten noch unter dem der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, er habe einen Sachverständigen beauftragt, dessen Nebenkosten überhöht sind, solange sich das Gesamthonorar nicht als überhöht darstellt (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 29.04.2015, 818 C 236/14).
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