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   AG Hamburg-Bergedorf, 01.12.2020 - 410c C 140/19   

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https://dejure.org/2020,74779
AG Hamburg-Bergedorf, 01.12.2020 - 410c C 140/19 (https://dejure.org/2020,74779)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 01.12.2020 - 410c C 140/19 (https://dejure.org/2020,74779)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 410c C 140/19 (https://dejure.org/2020,74779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 185 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Verkehrsunfallhaftung: Deliktische Ansprüche des Leasingnehmers wegen Substanzschäden und Rechtsverfolgungskosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 01.12.2020 - 410c C 140/19
    Denn auch wenn sich der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet hat, einen entstehenden Substanzschaden an dem Leasinggegenstand auszugleichen, beschränkt sich § 823 Abs. 1 BGB auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen der genannten Rechtspositionen Eigentum und berechtigter Besitz (zuletzt offen lassend BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, Rn 16 ff mwN zum Streitstand).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 01.12.2020 - 410c C 140/19
    Auch vor diesem Hintergrund ist der Schädiger lediglich zum Ersatz der notwendigen Rechtsverfolgungskosten entweder des Leasingnehmers oder des Leasinggebers, nicht aber zu einer doppelten Kompensation verpflichtet (vgl. etwa die in dem Urteil des BGH, XII ZB 156/06, zu Tage tretenden Rechtsgedanken).
  • OLG München, 23.01.2015 - 10 U 1620/14

    Ersatzfähiger Schaden des Leasingnehmers bei der Beschädigung des

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 01.12.2020 - 410c C 140/19
    Die hier vom Kläger noch geltend gemachten weiteren Rechtsverfolgungskosten stütz der Kläger hingegen auf den entstandenen Substanzschaden, der im Ausgangspunkt allein dem Eigentum zugeordnet ist (siehe etwa OLG München, Urt. v. 23.1.2015 - 10 U 1620/14).
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