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   AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16   

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AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16 (https://dejure.org/2016,22267)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 03.06.2016 - 410c C 26/16 (https://dejure.org/2016,22267)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 410c C 26/16 (https://dejure.org/2016,22267)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Noch einmal: AG HH-Bergedorf verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (410c C 26/16 vom 03.06.2016)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Hamburg, 09.04.2015 - 323 S 45/14

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16
    Auch wenn man mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; s.a. AG Hamburg-Bergedorf vom 18.02.2016, 410d C 146/15 - BeckRS 2016, 04088) den Mittelwert des Grundhonorars (ohne Nebenkosten) aus der BVSK-Honorarbefragung, Korridor HB V, in Höhe von 594, 50 EUR ins Verhältnis zum Gesamtnettobetrag der Rechnung des Kläger in Höhe von 771, 78 EUR (mit Nebenkosten) setzt, ergibt sich lediglich eine Überschreitung von 29, 8%.

    Auch hierbei kann von einer erkennbaren Überhöhung keine Rede sein (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14 für eine Überschreitung von 45%).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Anders als im Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14) war der Klägerin die Person des Halters gerade nicht bekannt.

  • LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14

    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16
    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt." (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16
    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Insbesondere sei es "nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben" (BGH, Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151, 3152).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16
    Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (a.a.O.; s.a. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16
    Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schadensfall unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, zitiert nach Juris, Rn. 11, m.w.N).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 18.02.2016 - 410d C 146/15

    Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16
    Auch wenn man mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; s.a. AG Hamburg-Bergedorf vom 18.02.2016, 410d C 146/15 - BeckRS 2016, 04088) den Mittelwert des Grundhonorars (ohne Nebenkosten) aus der BVSK-Honorarbefragung, Korridor HB V, in Höhe von 594, 50 EUR ins Verhältnis zum Gesamtnettobetrag der Rechnung des Kläger in Höhe von 771, 78 EUR (mit Nebenkosten) setzt, ergibt sich lediglich eine Überschreitung von 29, 8%.
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