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   AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20   

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https://dejure.org/2020,74787
AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20 (https://dejure.org/2020,74787)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 22.12.2020 - 410b C 46/20 (https://dejure.org/2020,74787)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 410b C 46/20 (https://dejure.org/2020,74787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 2 StVO, § 4 Abs 1 StVO, § 9 Abs 1 StVO, § 9 Abs 5 StVO, § 17 Abs 1 StVG
    Anwendung von Anscheinsbeweisen im Falle eines Auffahrunfalles, bei dem der Vordermann im fließenden Verkehr vor dem Zusammenstoß mit dem Hintermann abbremst, um nach rechts auf eine Grundstücksauffahrt einzufahren.

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall: Auffahrunfall in Grundstückseinfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Im Hinblick auf die Ermittlung der Verursachungsbeiträge ist in Anschlag zu bringen, inwieweit das Verhalten der Beteiligten den Eintritt des Schadens im Vergleich zu den ansonsten in Betracht kommenden Ursachen wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1998 - VI ZR 59/97 - zitiert nach Juris Rn 8; BGH, Urteil vom 27.06.2000 - VI ZR 126/99 - zitiert nach Juris Rn 23).

    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere das jeweilige Ausmaß der Verursachung und die Schwere des Verschuldens (hierzu BGH NJW 2003, 1929 (1931); BGH NJW 1998, 1137 (1138)).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2015 - 1 U 107/14

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein nach links in ein

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Er ist weiter verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr angemessen zu beobachten und notfalls auch den Abbiegevorgang vollständig zurückzustellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2015 - I-1 U 107/14, Juris Rn 8 ff).

    Trotz der hohen Sorgfaltspflichten des Abbiegenden, die § 9 Abs. 5 StVO vorgibt, erscheint es nach der Lebenserfahrung als naheliegend und typisch, dass im Falle einer Kollision wie der hier streitgegenständlichen der Hintermann die Anzeichen für den beabsichtigten Abbiegevorgang übersehen hat oder auf den Vordermann auffährt, weil er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2015 - I-1 U 107/14, Juris Rn 8 ff).

  • OLG Hamburg, 02.01.2018 - 14 U 12/17

    Kollision eines in Grundstück abbiegenden mit überholenden KFZ

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Hamburg vom 2.1.2018, Aktz. 14 U 12/17 (Blatt 61 ff d.A.), wonach ein Anscheinsbeweis zuungunsten des Abbiegenden anzunehmen sei, wenn sich ein Unfall zwischen dem Abbiegenden und einem nachfolgenden, den Vorausfahrenden überholenden Fahrzeug ereignet.
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Eine unumstößliche Gewissheit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dabei nicht erforderlich; vielmehr muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 04, 777, 778; BGHZ 53, 245, 256).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Lediglich vermutete Ursachenbeiträge sind genauso wie die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer bestehenden Gefahrenlage sind nicht in die Abwägung einzustellen (BGH, aaO; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. März 2018 - 4 U 56/17 - zitiert nach Juris Rn 41 mwN).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere das jeweilige Ausmaß der Verursachung und die Schwere des Verschuldens (hierzu BGH NJW 2003, 1929 (1931); BGH NJW 1998, 1137 (1138)).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05 - zitiert nach Juris Rn 15).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen sind dabei die im Kontext von § 17 StVG maßgeblichen Umstände jeweils von dem Halter zu beweisen, auf denen das Verschulden des Unfallgegners gestützt wird (BGH, Urteil vom 13.02.1996 - VI ZR 126/95 - zitiert nach Juris Rn 11).
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Im Hinblick auf die Ermittlung der Verursachungsbeiträge ist in Anschlag zu bringen, inwieweit das Verhalten der Beteiligten den Eintritt des Schadens im Vergleich zu den ansonsten in Betracht kommenden Ursachen wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1998 - VI ZR 59/97 - zitiert nach Juris Rn 8; BGH, Urteil vom 27.06.2000 - VI ZR 126/99 - zitiert nach Juris Rn 23).
  • OLG Schleswig, 30.01.2018 - 7 U 100/17

    Verkehrsunfallhaftung: Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 22.12.2020 - 410b C 46/20
    Ein Anscheinsbeweis ist anzunehmen bei typischen Geschehensabläufen, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.1. 2018 - 7 U 100/17).
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