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   AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410 b C 87/16   

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AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410 b C 87/16 (https://dejure.org/2016,56568)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 29.07.2016 - 410 b C 87/16 (https://dejure.org/2016,56568)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - 410 b C 87/16 (https://dejure.org/2016,56568)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 29.7.2016 - 410b C 87/16 -.

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  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 29.7.2016 - 410b C 87/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Hamburg, 09.04.2015 - 323 S 45/14

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Auch wenn man mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; s.a. AG Hamburg-Bergedorf vom 18.02.2016, 410d C 146/15 - BeckRS 2016, 04088) den Mittelwert des Grundhonorars (ohne Nebenkosten) aus der BVSK-Honorarbefragung, Korridor HB V, in Höhe von 421, 50 EUR ins Verhältnis zum Gesamtnettobetrag der Rechnung des Kläger in Höhe von 567, 74 EUR (mit Nebenkosten) setzt, ergibt sich lediglich eine Überschreitung von 36, 83 %.

    Auch hierbei kann von einer erkennbaren Überhöhung keine Rede sein (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14 für eine Überschreitung von 45%).

    Auch die - nicht weiter substantiierte - angebliche Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger, dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht in voller Höhe ersetzt würden, lässt eine endgültige Zahlungsunwilligkeit und von vornherein offensichtliche Erfolglosigkeit einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit nicht erkennen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, 323 S 45/14 und vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

  • LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14

    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt." (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Auch die - nicht weiter substantiierte - angebliche Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger, dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht in voller Höhe ersetzt würden, lässt eine endgültige Zahlungsunwilligkeit und von vornherein offensichtliche Erfolglosigkeit einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit nicht erkennen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, 323 S 45/14 und vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (a.a.O.; s.a. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Insbesondere sei es "nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben" (BGH, Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151, 3152).

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Will der Mandant in der Angelegenheit umfassend vertreten werden, geht die Verantwortung des Anwalts weiter, auch der Umfang der von ihm zu entfaltenden Tätigkeit, mag es nach außen auch bei einem einfachen Schreiben bewenden (BGH, Urteil vom 17.9.2015 - IX ZR 280/14).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, zitiert nach Juris, Rn. 11, m.w.N).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neuesten Urteil des BGH vom 26.04.2016 (Az.: VI ZR 50/15), das ebenfalls die tatrichterliche Schätzungsfreiheit in den Vordergrund stellt.
  • AG Hamburg-Bergedorf, 18.02.2016 - 410d C 146/15

    Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Auch wenn man mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; s.a. AG Hamburg-Bergedorf vom 18.02.2016, 410d C 146/15 - BeckRS 2016, 04088) den Mittelwert des Grundhonorars (ohne Nebenkosten) aus der BVSK-Honorarbefragung, Korridor HB V, in Höhe von 421, 50 EUR ins Verhältnis zum Gesamtnettobetrag der Rechnung des Kläger in Höhe von 567, 74 EUR (mit Nebenkosten) setzt, ergibt sich lediglich eine Überschreitung von 36, 83 %.
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