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   AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2014 - 408 C 44/13   

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https://dejure.org/2014,48852
AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2014 - 408 C 44/13 (https://dejure.org/2014,48852)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 30.12.2014 - 408 C 44/13 (https://dejure.org/2014,48852)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 30. Dezember 2014 - 408 C 44/13 (https://dejure.org/2014,48852)
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  • captain-huk.de

    HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14

    UBER-APP

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2014 - 408 C 44/13
    Das erkennende Gericht wertet den Antrag des Klägers die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1) dahingehend zu ändern, dass sie sich gegen die jetzige Beklagte zu 1) richten soll, nicht als Klageänderung (Parteiwechsel), sondern als Antrag auf Parteiberichtigung entsprechend § 319 ZPO (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, Az.: 15 O 43/14).

    Allerdings bringt der Antrag seiner Begründung nach hinreichend zum Ausdruck, dass der Kläger davon ausgeht, die jetzige Beklagte zu 1) müsse sich von Anfang an als die in Anspruch genommene Partei behandeln lassen, so dass es sich inhaltlich um einen Antrag auf Parteiberichtigung handelt (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, Az.: 15 O 43/14) und mithin eine Rubrumsberichtigung angezeigt war.

    Eine Kostenbelastung des Klägers wegen des Ausscheidens der ursprünglichen Beklagten zu 1) ist nicht angezeigt, da es sich um eine Rubrumsberichtigung handelt, so dass die ursprüngliche Beklagte zu 1) zu keiner Zeit Partei des Verfahrens war (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, Az.: 15 O 43/14).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2014 - 408 C 44/13
    Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Az.: VI ZR 225/13).

    Alein weil die Nebenkosten etwa 64, 5 % des Grundhonorars ausmachen, fallen sie nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Az.: VI ZR 225/13, wo die Nebenforderungen - nach Berechnung des erkennenden Gerichts - einen noch höheren Prozentanteil im Verhältnis zum Grundhonorar ausgemacht haben).

  • LG Darmstadt, 05.07.2013 - 6 S 34/13

    Bagatellschaden: Erstattung der Sachverständigenkosten bei älterem Fahrzeug

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2014 - 408 C 44/13
    Auch besteht gerade bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung bei den Geschädigten auch immer ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 05. Juli 2013, Az.: 6 S 34/13).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2014 - 408 C 44/13
    Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aulwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: VI ZR 357/13).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 30.12.2014 - 408 C 44/13
    Das erkennende Gericht folgt der Auffassung, wonach die Bagatellschadensgrenze in einem Bereich von etwa 700 EUR anzusiedeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004, Az.: VI ZR 365/03).
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