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   AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 531 C 139/19   

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https://dejure.org/2020,8154
AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 531 C 139/19 (https://dejure.org/2020,8154)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 15.04.2020 - 531 C 139/19 (https://dejure.org/2020,8154)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 15. April 2020 - 531 C 139/19 (https://dejure.org/2020,8154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 555a Abs 3 BGB, § 555b BGB, § 559 BGB
    Wohnraummiete: Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach einer Strangsanierung

  • IWW

    § 555a BGB
    Erhaltungsmaßnahmen

  • mietrechtsiegen.de

    Miete - Kein Anspruch auf Luxus-Badezimmermöbel nach Sanierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Luxus-Badezimmermöbel nach Sanierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch gegen Vermieter auf Luxus-Badezimmereinrichtung nach Sanierung! (IMR 2020, 234)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Hamburg, 27.08.2014 - 41 C 14/14

    Erstattungsanspruch wegen Erhaltungsmaßnahmen: Mieter muss Schaden mindern!

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 531 C 139/19
    Soweit die verauslagten Kosten hierzu objektiv erforderlich gewesen sind, hat der Vermieter diese zu ersetzen, auch wenn es für ihn "teuer« wird (AG Hamburg WuM 14, 718).

    Bei der Bewertung der Angemessenheit sind die Grundsätze der Schadensminderungspflicht (§ 254 Rn 19) und der Vorteilsausgleichung (§ 249 Rn 80) zu berücksichtigen (LG Hamburg ZMR 11, 638; AG Hamburg WuM 14, 718).

    Auslagerung (wertvoller) von Möbeln, Kosten für das Abnehmen und Aufhängen von Gardinen, Lampen, Kosten für die zeitweilige andere Unterbringung des Mieters (BGH WuM 10, 565 Rz 4; AG Hamburg WuM 14, 718) und seiner Angehörigen (s § 555d Rn 3 f), zusätzliche Fahrtkosten, Kosten für zerstörte Sachen sowie Kosten der Reinigung der Räume (AG Hamburg WuM 07, 445).

    Wegen des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht wird verwiesen auf AG Hamburg WuM 2014, 718 bis 722.

  • BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 192/09

    Wohnraummiete: Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Umzug in eine Ersatzwohnung

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 531 C 139/19
    Auch der Mieter, der sich mit einer über die gesetzlichen Grenzen der Duldungspflicht hinausgehenden Maßnahme einverstanden erklärt, hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (BGH WuM 10, 565 Rz 9).

    Auslagerung (wertvoller) von Möbeln, Kosten für das Abnehmen und Aufhängen von Gardinen, Lampen, Kosten für die zeitweilige andere Unterbringung des Mieters (BGH WuM 10, 565 Rz 4; AG Hamburg WuM 14, 718) und seiner Angehörigen (s § 555d Rn 3 f), zusätzliche Fahrtkosten, Kosten für zerstörte Sachen sowie Kosten der Reinigung der Räume (AG Hamburg WuM 07, 445).

    Keine Aufwendungen sind die mit einem Umzug verbundenen Kosten, die dem Mieter entstehen, der kündigt und auszieht, weil er die Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden möchte (BGH NJW 13, 223 Rz 18; WuM 10, 565 Rz 10).

  • BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14

    Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 531 C 139/19
    Zum - wenig passenden - Begriff "Aufwendung« s zunächst § 256 Rn 3. Gemeint ist, dass dem Mieter die Kosten und Schäden zu ersetzen sind, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht entstehen (s.a. BGH NJW 15, 2419 Rz 25; 13, 223 Rz 18) und die geeignet waren, Störungen des Mietgebrauchs zu begegnen oder damit verbundene Nachteile abzuwenden.

    Auch eine infolge der Erhaltungsmaßnahme erlittene Umsatzeinbuße ist keine Aufwendung (BGH NJW 15, 2419 Rz 25).".

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 126/11

    Duldungspflicht des Gewerberaummieters für Modernisierungsarbeiten

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 531 C 139/19
    Zum - wenig passenden - Begriff "Aufwendung« s zunächst § 256 Rn 3. Gemeint ist, dass dem Mieter die Kosten und Schäden zu ersetzen sind, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht entstehen (s.a. BGH NJW 15, 2419 Rz 25; 13, 223 Rz 18) und die geeignet waren, Störungen des Mietgebrauchs zu begegnen oder damit verbundene Nachteile abzuwenden.

    Keine Aufwendungen sind die mit einem Umzug verbundenen Kosten, die dem Mieter entstehen, der kündigt und auszieht, weil er die Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden möchte (BGH NJW 13, 223 Rz 18; WuM 10, 565 Rz 10).

  • LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 77/10

    Wohnraummiete: Heizkostennachforderung bei unwirksamer Pauschale im Wege der

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 15.04.2020 - 531 C 139/19
    Bei der Bewertung der Angemessenheit sind die Grundsätze der Schadensminderungspflicht (§ 254 Rn 19) und der Vorteilsausgleichung (§ 249 Rn 80) zu berücksichtigen (LG Hamburg ZMR 11, 638; AG Hamburg WuM 14, 718).
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