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   AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19   

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https://dejure.org/2020,5644
AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19 (https://dejure.org/2020,5644)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 18.03.2020 - 539 C 19/19 (https://dejure.org/2020,5644)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 18. März 2020 - 539 C 19/19 (https://dejure.org/2020,5644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 10 Abs 2 S 3 WoEigG, § 14 Nr 1 WoEigG, § 242 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Wiederherstellung einer durch Kellerräume verlaufenden Wasserleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Außenwasseranschluss muss erhalten bleiben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass trotz der Entscheidung BGH vom 26.10.2012, V ZR 57/12 und AG Bremen-Blumenthal vom 20.12.2017, 44 C 2004/17 die gekappte Wasserleitung im Sondereigentum stünde.

    Die Beklagte verkennt den Inhalt der BGH-Entscheidung vom 26.10.2012, ZMR 2013, 454.

    In erster Linie ist maßgeblich, dass Wasserleitungen erst von dem Punkt an ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtnetz verlieren, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen.Auch der BGH erkennt jetzt in der Entscheidung zu den Versorgungsleitungen (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, ZMR 2013, 454), dass durch die - meist notarielle - Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden kann.

    In BGH, ZMR 2013, 454 heißt es weiter zu Leitungen:.

    Nach dem der BGH nach starker Kritik an seinem Urteil vom 08.07.2011, ZMR 2011, 971 zurückgerudert hat, entschied er, mit Urteil vom 26.10.2012 (ZMR 2013, 454) eindeutig, dass es auf die Absperreinrichtung im Bereich des Sondereigentums (s.o.) ankommt (vgl. BGH a.a.O. Randnummer 20).

    Maßgeblich ist die erste Absperreinrichtung, die "für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehen" ist (BGH ZMR 2013, 454).

  • OLG München, 21.02.2007 - 34 Wx 22/07

    Keine Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Außenzapfstellen seien nach OLG München ZMR 2007, 561 sowie Schneider in Riecke/Schmid WEG § 5 Randnummer 48 Anlagen des gemeinschaftlichen Eigentums.

    Auch das OLG München (ZMR 2007, 561) hat für Wasseranschlüsse unter anderem festgestellt:.

  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10

    Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Die Grundlagen will der BGH im (stark kritisierten; BGH ZMR 2011, 971 mit abl. Anm. Jennißen; s. auch Hügel/Elzer, DNotZ 2012, 4, 7 f.) "Heizkörper-Urteil" gelegt haben.

    Nach dem der BGH nach starker Kritik an seinem Urteil vom 08.07.2011, ZMR 2011, 971 zurückgerudert hat, entschied er, mit Urteil vom 26.10.2012 (ZMR 2013, 454) eindeutig, dass es auf die Absperreinrichtung im Bereich des Sondereigentums (s.o.) ankommt (vgl. BGH a.a.O. Randnummer 20).

  • OLG Hamm, 25.03.2003 - 15 W 19/03

    Schaffung eines Zugangs zum gemeinschaftlichen Garten für eine durch Unterteilung

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Gegebenenfalls kommt ein Betretungsrecht auch über den Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht (vgl. OLG Hamm ZMR 2004, 697).
  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 15 Wx 288/08

    Sondernutzungsrecht; Gebrauchsregelung

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Das OLG Hamm (ZMR 2010, 54) hat hinsichtlich eines Sondernutzungsrechts sogar eine Gebrauchsregelung zugelassen, nach der eine Sondernutzungsfläche im Notfall als Fluchtweg von anderen genutzt werden darf.
  • OLG München, 10.04.2019 - 34 Wx 92/18

    Zugang zu Gemeinschaftsräumen - Einrichten eines Sondernutzungsrechts

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Grundsätzlich ist es möglich, an Flächen, die den Zugang zu zwingendem Gemeinschaftseigentum ermöglichen, ein vertraglich eingeschränktes Sondernutzungsrecht zu begründen (OLG München, ZWE 2019, 263).
  • LG Frankfurt/Main, 07.11.2019 - 13 S 103/18

    Gemeinschaftsfläche nicht erreichbar: Darf Sondereigentum betreten werden?

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Selbst wenn Wohnungseigentümer im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, eingeräumt wird, z.B. um gefangene Gemeinschaftsflächen zu nutzen (LG Frankfurt ZWE 2020, 39 f.), kann dennoch im Wege der Auslegung oder eines Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG der Anspruch auf ein temporäres Betretungsrecht in Frage kommen.
  • BayObLG, 20.10.2004 - 2Z BR 53/04

    Antragsänderungen im Beschwerderechtszug des Wohnungseigentumsverfahrens - kein

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Ergänzend hat das BayObLG ZMR 2005, 889 f.) entschieden:.
  • AG Bremen-Blumenthal, 20.12.2017 - 44 C 2004/17
    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass trotz der Entscheidung BGH vom 26.10.2012, V ZR 57/12 und AG Bremen-Blumenthal vom 20.12.2017, 44 C 2004/17 die gekappte Wasserleitung im Sondereigentum stünde.
  • LG Hamburg, 06.11.2019 - 318 S 48/18

    Wohnungseigentumssache: Voraussetzungen für die vorzeitige Abberufung des

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19
    Die Wohnungseigentumsanlage ist inzwischen verwalterlos seit Rechtskraft des Urteils LG Hamburg ZMR 2020, 226 f.
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

  • LG Hamburg, 28.10.2020 - 318 S 32/20

    Wohnungseigentum: Wiederherstellung eines von einem Wohnungseigentümer

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 18.03.2020 - Az.: 539 C 19/19 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 18.03.2020 - Az.: 539 C 19/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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