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   AG Hamburg-Blankenese, 18.12.2015 - 532 C 395/15   

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https://dejure.org/2015,48689
AG Hamburg-Blankenese, 18.12.2015 - 532 C 395/15 (https://dejure.org/2015,48689)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 18.12.2015 - 532 C 395/15 (https://dejure.org/2015,48689)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - 532 C 395/15 (https://dejure.org/2015,48689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    Eigenbedarfskündigung eines gemeinnützigen Vereins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kinderhilfeeinrichtung benötigt mehr Platz: Eigenbedarfskündigung möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Platzbedarf: Eigenbedarfskündigung einer Kinderhilfeeinrichtung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kinderhaus erweitert: Verein kann Mieter kündigen! (IMR 2016, 281)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 122/06

    Eigenbedarf einer KG an Wohnraum

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.12.2015 - 532 C 395/15
    Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger als eingetragener Verein schon begrifflich nicht selbst "wohnen" kann, und er hat auch keinen "Familienangehörigen" oder "Haushaltsangehörigen", die als Eigenbedarfsperson in Betracht kämen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1460 zur KG als Vermieterin).

    Die Rechtsprechung des BGH hat es bislang vermieden, den Begriff des berechtigten Interesses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB gleichsam "allgemeingültig" zu definieren, sondern hat sich auf die Vorgabe beschränkt, dass die - in erster Linie dem Tatrichter obliegende - Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls bedarf (BGH NJW-RR 2007, 1460; BGH NJW 2012, 2342).

    Diese Voraussetzungen hat der BGH namentlich bei Interessenlagen bejaht, die mit dem Eigenbedarfstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB "artverwandt" sind (so ausdrücklich BGH NJW 2012, 2342), in denen also zwar eine Bedarfslage mit hinreichendem Gewicht besteht, die unmittelbare Geltendmachung des Eigenbedarfs i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aber ausgeschlossen ist, sei es weil auf Vermieterseite keine natürliche Person steht, sondern z.B. eine Personenhandelsgesellschaft (BGH NJW-RR 2007, 1460: KG), eine juristische Person des Privatrechts (BGH WuM 2003, 691: eG) eine Gemeinde (BayObLG a.a.O.) oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BGH NJW 2021, 2342: kirchliche Körperschaft d.ö.R.), oder sei es, weil der Zweck, zu dem die Wohnung benötigt wird, keine "Überlassung als Wohnraum" i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sondern eine Überlassung zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung darstellt (vgl. zuletzt BGH NJW -, 225: Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei).

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 238/11

    BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.12.2015 - 532 C 395/15
    Die Rechtsprechung des BGH hat es bislang vermieden, den Begriff des berechtigten Interesses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB gleichsam "allgemeingültig" zu definieren, sondern hat sich auf die Vorgabe beschränkt, dass die - in erster Linie dem Tatrichter obliegende - Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls bedarf (BGH NJW-RR 2007, 1460; BGH NJW 2012, 2342).

    Die Gerichte haben insoweit festzustellen, ob der Vermieter vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat, die den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH NJW -, 25), wobei der im Einzelfall zur Kündigung herangezogene Grund "gleichgewichtig" sein muss, also ebenso schwer wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe wiegen muss (BGH NJW 2012, 2342, unter Bezugnahme auf BayObLG …

    Diese Voraussetzungen hat der BGH namentlich bei Interessenlagen bejaht, die mit dem Eigenbedarfstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB "artverwandt" sind (so ausdrücklich BGH NJW 2012, 2342), in denen also zwar eine Bedarfslage mit hinreichendem Gewicht besteht, die unmittelbare Geltendmachung des Eigenbedarfs i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aber ausgeschlossen ist, sei es weil auf Vermieterseite keine natürliche Person steht, sondern z.B. eine Personenhandelsgesellschaft (BGH NJW-RR 2007, 1460: KG), eine juristische Person des Privatrechts (BGH WuM 2003, 691: eG) eine Gemeinde (BayObLG a.a.O.) oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BGH NJW 2021, 2342: kirchliche Körperschaft d.ö.R.), oder sei es, weil der Zweck, zu dem die Wohnung benötigt wird, keine "Überlassung als Wohnraum" i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sondern eine Überlassung zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung darstellt (vgl. zuletzt BGH NJW -, 225: Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei).

  • BGH, 10.09.2003 - VIII ZR 22/03

    Kündigung des Mietvertrages mit einer Wohnungsgenossenschaft nach Ausscheiden des

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.12.2015 - 532 C 395/15
    Diese Voraussetzungen hat der BGH namentlich bei Interessenlagen bejaht, die mit dem Eigenbedarfstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB "artverwandt" sind (so ausdrücklich BGH NJW 2012, 2342), in denen also zwar eine Bedarfslage mit hinreichendem Gewicht besteht, die unmittelbare Geltendmachung des Eigenbedarfs i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aber ausgeschlossen ist, sei es weil auf Vermieterseite keine natürliche Person steht, sondern z.B. eine Personenhandelsgesellschaft (BGH NJW-RR 2007, 1460: KG), eine juristische Person des Privatrechts (BGH WuM 2003, 691: eG) eine Gemeinde (BayObLG a.a.O.) oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BGH NJW 2021, 2342: kirchliche Körperschaft d.ö.R.), oder sei es, weil der Zweck, zu dem die Wohnung benötigt wird, keine "Überlassung als Wohnraum" i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sondern eine Überlassung zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung darstellt (vgl. zuletzt BGH NJW -, 225: Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei).
  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen

    Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 18.12.2015 - 532 C 395/15
    Zutreffend ist zwar, dass die Rechtsprechung es im Falle von Eigenbedarfskündigungen regelmäßig als unzulässig ansieht, wenn der Vermieter wegen eines Nutzungswunschs kündigt, der weder gegenwärtig besteht, noch in absehbarer Zeit bestehen wird, sondern lediglich in "ungewisser Zukunft" liegt (vgl. BGH NJW 2005, 2395).
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