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   AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2021 - 912 C 68/20   

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https://dejure.org/2021,3843
AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2021 - 912 C 68/20 (https://dejure.org/2021,3843)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.03.2021 - 912 C 68/20 (https://dejure.org/2021,3843)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02. März 2021 - 912 C 68/20 (https://dejure.org/2021,3843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 29 Abs 1 ZPO, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 Abs 1 HGB
    Örtliche Zuständigkeit für Haftungsklage gegen Kommanditisten

  • RA Kotz

    Haftungsklage gegen Kommanditisten - Welches Gericht ist für Klage zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08

    Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes mehrerer Beklagter in der Insolvenz

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2021 - 912 C 68/20
    Das Gericht am Sitz der Gesellschaft ist nach § 29 Abs. 1 ZPO vielmehr nur dann zuständig, wenn der Erfüllungsort für den Anspruch des Gläubigers gegen die Kommanditgesellschaft, für den der Kommanditist auf Haftung in Anspruch genommen wird, ebenfalls am Sitz der Gesellschaft zu verorten ist (vgl. zum Ganzen Bork NJW 2018, 2985, 2987 m.w.N. zum Streitstand; ferner Zöller-Schultzky, 33. Aufl.; § 29 Rn. 25.27; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Schleswig, 08.11.2023 - 9 U 167/22

    Zuständigkeit für Haftungsklagen gegen Kommanditisten

    Folglich ist es richtig, den Erfüllungsort für Haftungsansprüche der Gläubiger nicht am jeweiligen Haftungsanspruch, sondern an dem vertraglichen Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft, für den der Gesellschafter haften soll, auszurichten (vgl. zum Ganzen Bork, NJW 2018, 2985, 2987 m.w.N. zum Streitstand; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 29 Rn. 6a, Rn. 25.28; AG Hamburg-St. Georg, Zwischenurteil vom 2. März 2021 - 912 C 68/20, juris Rn. 18; BFH, Beschluss vom 10. November 2020 - XI S 17/20, juris Rn. 12).
  • OLG Schleswig, 27.09.2023 - 9 U 167/22

    Inanspruchnahme eines Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen wegen der

    Folglich ist es richtig, den Erfüllungsort für Haftungsansprüche der Gläubiger nicht am jeweiligen Haftungsanspruch, sondern an dem vertraglichen Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft, für den der Gesellschafter haften soll, auszurichten (vgl. zum Ganzen Bork, NJW 2018, 2985, 2987 m.w.N. zum Streitstand; Schultzky in: Zöller, ZPO , 35. Aufl., § 29 Rn. 6a, Rn. 25.28; AG Hamburg-St. Georg, Zwischenurteil vom 2. März 2021 - 912 C 68/20, juris Rn. 18; BFH, Beschluss vom 10. November 2020 - XI S 17/20, juris Rn. 12).
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