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   AG Hamburg-St. Georg, 06.03.2018 - 980a C 23/15   

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AG Hamburg-St. Georg, 06.03.2018 - 980a C 23/15 (https://dejure.org/2018,64012)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 980a C 23/15 (https://dejure.org/2018,64012)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 06. März 2018 - 980a C 23/15 (https://dejure.org/2018,64012)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Der Kläger hatte den Amtsrichter bereits mit Schreiben vom 16.07.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies im Wesentlichen mit dessen Verfahrensführung sowie aus seiner Sicht bestehenden rechtlichen Fehlern in teils noch anhängigen, teils bereits erledigten Parallelverfahren (Az. 980a C 23/15, 980a C 2/15, 980a C 41/13, 980a C 46/14 sowie 980a C 21/16) begründet.

    Bereits mit Schreiben vom 16.09.2017 (Eingang beim Amtsgericht am 19.09.2017), d.h. umgehend, hat der Kläger den zuständigen Amtsrichter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sein Ablehnungsgesuch wiederum damit begründet, dass der Amtsrichter das Parallelverfahren 980a C 23/15 (im Gegensatz zu dem vorliegenden Verfahren) nicht fördere, und sein Ablehnungsgesuch vom 16.07.2017 unter Verletzung der Wartepflicht gem. § 47 ZPO selbst beschieden habe.

    Der Vorwurf, der Amtsrichter fördere das Verfahren 980a C 23/15 WEG nicht und hätte seinen Ablehnungsantrag vom 16.07.2017 wegen des Verbots der Selbstentscheidung nicht selbst verwerfen dürfen, waren bereits Gegenstand des unmittelbar vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zum Az. 332 T 60/17, in dem die sofortige Beschwerde des Klägers vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen worden war.

  • LG Hamburg, 08.11.2019 - 318 S 27/18

    Stimmberechtigung von WEG-Untergemeinschaften

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.03.2018, Az. 980a C 23/15 WEG, wie folgt abgeändert:.

    das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.03.2018, 980a C 23/15, abzuändern und die auf der Eigentümerversammlung vom 17.04.2015 zu TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

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